Ich verstehe die Frage nicht.
Die Eltern und der Schüler erfahren doch erst mit dem Zeugnis offiziell, was erreicht wurde.
D.h. es gab eine unverbindliche Vorabinformation, die ggf. sogar unzulässig ist (ich kenne das Prozedere rings um den RS-Abschluss in Ns nicht).
In jedem Fall ist es unzulässig, dass Inhalte aus der Konferenz an Schüler oder Eltern übermittelt werden. D.h. gegen die hier geschilderte Tatsache, dass in der ersten Notenkonferenz eine falsche Entscheidung getroffen wurde bzw. eine Entscheidung aufgrund falscher Annahmen, kann niemand klagen. Die anwesenden Lehrerinnen und Lehrer können nur Beschwerde führen, aber diese ist ja überflüssig, weil die Entscheidung korrigiert wurde. Alle anderen dürfen davon nichts wissen, weil es eine Amtsverschwiegenheit gibt.
Übrig bleibt also, dass sich Eltern über die fehlerhafte unverbindliche Vorabinformation beschweren. Eine Klage dagegen ist nicht möglich, weil die Vorabinformation ja kein Verwaltungsakt darstellt.
Mal wieder ein schönes Beispiel, was allen Lehrern vor Augen führt, das was auf dem Zeugnis steht gehört nicht vorab mitgeteilt! Grundsätzlich nicht!