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Forum: "Hamburg: Stadtteilschulen sind als zweitklassig verrufen"
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| G-Niveau | | von: missmarpel93
erstellt: 21.10.2014 16:40:18 |
Das ist für SekI-Schulen doch der Normalfall, dass sie überwiegend auf Hauptschulniveau (G-Kurse) unterrichten. Das bleibt auch nicht aus, da ein großer Teil der Schüler eine Zuwanderungsgeschichte hat, und somit auch einen geringeren Wortschatz hat, der es ihnen unmöglich macht die aufgabenstellungen sinngemäß zu erfassen. Daneben kommen dann eben noch diejenigen, die ansonsten auf eine HS oder Rs gehen würden.
Die e-Kurse haben allenfalls RS-Niveau und mehr braucht es auch nicht, um am Ende der 10 bei Vorliegen der entsprechenden Abschlussbedingungen den Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Wenn dann einige von denen auch noch den Qualifizierungsvermerk erhalten, der ihnen eine weitere Beschulung in der SekII ermöglicht, hat sich der Aufwand doch gelohnt. An den Gymnasien sitzen doch auch viele SuS, die besser an einer anderen Schulform aufgehoben wären.
Aber bei sinkenden Schülerzahlen verfahren die Gymnasien eben auch nach dem Tonnage-Prinzip, viele SuS bedeutet eben auch viele Koordinatoren- und sonstige Beförderungsstellen. Der bestehende Stellenkegel soll natürlich aufrechterhalten, besser noch ausgeweitet werden. So gesehen hat das "Naserümpfen" über die ach so schlimmen Stadtteilschulen doch Methode. |
| @amann | | von: missmarpel93
erstellt: 22.10.2014 16:29:00 |
Das kannst Du aber den armen Eltern nicht wirklich antuen wollen. Worüber sollen die sich denn dann auf Partys, im Golf- oder Yachtclub, beim Businesslunch oder dergl. mehr unterhalten?
Der lässig im Gesprächskreis in 2014 eingebrachte Satz unser 2006 Geborenes macht demnächst - also in 2024 - sein Abitur, hat doch etwas, oder nicht. Und dies willst Du dadurch entzaubern, dass besagte Eltern äußern müssen, unser Zweitklässler geht nach der sechsten Klasse in die Stadtteilschule, und wenn alles gut geht und er einen MSA mit FOR-QE schafft, dann soll er noch sein Abi machen ...
Wie sollen die eltern denn in so einem Fall von der Schule, an der sie gnädigerweise ihr Kind angemeldet haben, einfordern können, dass die Schule sich doch gefälligst anstrengen möge, um das talentbefreite Individuum mit den höheren Weiehn einer Hochschulzugangsberechtigung zu beglücken. - Schließlich kann man als steuerzahler das doch wohl erwarten. |
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