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Forum: "Schwangere Schülerin"

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Schwangere Schülerinneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.02.2011 23:40:00

Bei uns ist jetzt die Anmeldephase für die weiterführenden Schulen. In NRW sind die Jugendlichen ja bis 18 berufsschulpflichtig. Nun haben wir in einer Abschlussklasse eine schwangere Schülerin. Was ist mit der?
Im Schulgesetz heißt es, dass die Schulpflicht ruhen kann, "
wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre
" (SchG § 40 Abs. 6) Aber wie wird ein solcher Nachweis erbracht? (Der Geburtstermin liegt kurz vor der Entlassung)


Verweis nach Niedersachsenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: sandy03 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.02.2011 16:28:13

Im Nds. Schulgesetz heißt es in § 70:
(2) 1 Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2 Im übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.

Vielleicht reicht einer solchen Antrag der schwangeren Schülerin auch in NRW? Im Zweifelsfall würde ich der Schülerin raten den Frauenarzt um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten.


Schwangere Schülerinnenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.02.2011 15:05:27

Es gilt das Mutterschutzgesetz.
Nachweise sind ärztliche Bescheinigungen des behandelnden Frauenarztes.


Mutterschutzneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.02.2011 18:42:51

In NRW gilt der übliche Mutterschutz, 6 Wo. vorher, 8 Wo. nachher. Das meinte ich aber nicht. Es ging mir um das Ruhen der Berufsschulpflicht, falls die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet ist. Diesen "Nachweis" kann ja der Frauenarzt nicht bringen.

Das ist übrigens nur eine theoretische Frage, weil besagte Schülerin feste Ziele und Pläne hat, außerdem kann sie mit der Unterstützung ihrer Familie sowie des Jugendamtes rechnen. Uns interessierte einfach die Rechtslage.


Nur mal so rein theoretischneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.02.2011 21:51:43

Steht nicht auch der Schülerin Elternzeit zu?

Das die Betreuung des Kindes durch Schulpflicht gefährdet wird, könnte dann ja wohl entweder das Jugendamt oder der Kinderarzt nachweisen oder?

Müssen in NRW wirklich alle Schüler nach der Klasse 10 zur Berufsschule?

In RLP müssen nur Schüler, die nach 9 Pflichtschuljahren eine allgemeinbildende Schule verlassen, noch ein Jahr in die Berufsschule.


Elternzeitneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 21.02.2011 20:02:51

Von Elternzeit für eine Schülerin habe ich noch nie gehört, das gibt es, glaube ich, nicht. Vermutlich hat das damit zu tun, dass Elternzeit ja auch mit einem Entgelt verbunden ist, Unter-25-Jährige ohne Einkommen aber erst einmal von ihren Eltern unterstützt werden sollen.

Zur Schulpflicht: So ungefähr ist es, sie können natürlich auch zu einer anderen Schulart.
Zum Nachlesen:
Die Schulpflicht untergliedert sich in:
- eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - § 37 SchulG) und
- eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG).

Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.


Ja, selbst bei der Schulpflicht gibt es noch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern!


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