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Forum: "RLP Versetzung nach Paragraph"

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RLP Versetzung nach Paragraphneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: tinka-etoile Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.03.2007 15:32:34

Ihr lieben Rheinland-Pfälzer,
suche gerade die Rechtsgrundlage, nach der ein Kind auf Antrag der Eltern beim Vorliegen besonderer Gründe wie Krankheit usw. trotz nicht ausreichender Leistungen in die nächsthöhere Klasse versetzt werden kann. Weiß das jemand? Wäre toll!
LG
tinka


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von: spinatundei Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.03.2007 15:55:49 geändert: 12.03.2007 16:05:40

§ 59

Allgemeines

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die
den Bildungsgang des Schülers seiner Gesamtentwicklung, seiner
besonderen Lage und seiner Lernfähigkeit unter Berücksichtigung seiner
Leistungsbereitschaft anpassen. Ihnen liegt die Feststellung zugrunde,
ob ein Schüler eine Klassenstufe mit Erfolg besucht hat und in der
nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten
kann. Mit der Entscheidung über Versetzung und Nichtversetzung kann
die Empfehlung verbunden werden, die Schullaufbahn zu wechseln.

(2) ...

(3) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

(4) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz
des Schulleiters oder seines Vertreters.


Insofern kann eine Schülerin nicht auf Antrag der Eltern versetzt werden.
Der Antrag kann die Klassenkonferenz nur dazu bringen über diese
Versetzung besonders nachzudenken; was sie aber bei jeder Versetzung
sowieso tut.

§62 regelt diese Ausnahmen:
http://rlp.juris.de/rlp/SchulO_RP_P62.htm

Die ganze Schulordnung:
http://rlp.juris.de/rlp/SchulO_RP_rahmen.htm


Danke!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: tinka-etoile Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.03.2007 17:32:17

Genau das hatte ich gesucht... Das mit der Entscheidung der Klassenkonferenz war mir schon klar, ich hab das dem Vater heute Morgen auch schon so erklärt, wollte ihm aber jetzt den Paragraphen schicken.
Ich hatte im wesentlich neueren Schulgesetz gesucht, aber die Schulordnung gilt trotzdem noch, oder???
LG
Tinka


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von: spinatundei Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.03.2007 18:51:01

Ja Schulgesetz und Schulordnung gelten beide gleichzeitig.

Das Schulgesetz steht über der Schulordnung und regelt die
allgemeinen Belange des Schulwesens aus Sicht des Landes,
welches ja für die Bildungs zuständig ist. Die Schulordnung setzt
das Schulgesetz um, in dem es den Ablauf aller Schulischen
Prozesse regelt.

oder so ähnlich.


Alles klarneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: tinka-etoile Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.03.2007 19:00:09

und nochmals DANKE - jetzt kann ich den Brief losschicken...
Tinka


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