Kann mir vielleicht einer von euch sagen, wie eine Wiederholungsarbeit bewertet wird? Zählt dann die bessere Note der beiden Arbeiten oder wird ein Mittelwert gebildet?
Es zählt die BESSERE der beiden Arbeiten!
(So ist es zumindest in Hessen gesetzlich geregelt, ich gehe aber davon aus, dass das überall so ist... oder?)
bei einer Wiederholungsarbeit wird die erste Arbeit grundsätzlich nicht gewertet, daher auch die Wiederholungsarbeit.
Die zweite wird in der Regel gewertet, man muss als Lehrer schön blöd sein, dieArbeit so zu konzipieren, dass das wieder in die Hose geht. Sollte es jedoch trotzdem so sein, kann man einen gut begründeten Antrag auf Wertung stellen, der von der SL genehmigt werden muss.
Sollten in der ersten Arbeit Schüler gegen den Trand eine richtig gute zensur geschreiben haben, vermerke ich mir das natürlch.
auch hier gilt: die bessere der beiden arbeiten jedes einzelnen schülers wird gewertet.
(Das heißt, das von manchen die erste, von manchen die zweite arbeit die gültige ist)
Dass viele Lehrer im Falle einer Wiederholungsarbeit die bessere Note von beiden Arbeiten zur Bewertung verwenden ist mir bewusst.
Ich halte davon überhaupt nichts! Im Gegenteil ich finde es sogar ungerecht und rechtlich nicht haltbar. Deshalb bin ich verwundert, dass ich hier im Forum lesen muss, dass dies in Hessen und Österreich generell so sei! Hmm ich bin nicht unbelehrbar - aber solange ich es nur in der Form hier lese ungläubig. Gibt es dazu irgendeinen Erlass, den man nachlesen kann?
11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
müssen angewandt werden. Erkundige dich, wie es in deinem Bundesland geregelt ist. Du kommst in Teufels Küche, wenn du Regeln anwendest, die woanders gelten. Leider haben wir alle verschiedene Regelungen, dank des Föderalismus. In Schleswig-Holstein zählt übrigens nur die Wiederholungsarbeit. Intern kann man sich dann die eventuell bessere Arbeit als weitere Leistung vermerken, damit die Gerechtigkeit gewahrt bleibt.
LG, Christeli
(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für schulinterne Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a in der Form, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der gesamten Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsgangs mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel nach § 26 Abs. 3 sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. Auf Vergleichsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 findet § 27 keine Anwendung.
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aus: Schulrecht, Gestaltung des Schulverhältnisses, 4. Teil Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung § 27