übergreifende Schulordnung:
§ 45
Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfung (§ 47 Abs. 4), schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten, Kursarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.