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Sek I
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außerdem gilt:
Schulordnung
§ 50
Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden
gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung
und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen
von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate
im Lernprozess zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung
sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge
zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen
Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden
sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die
Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen
Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und
Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die
zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen
zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen
und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend
angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige
Ministerium.
In Fächern, in denen keine Klassen oder Kursarbeiten geschrieben werden, dürfen ein Tests (10 Stundentest) geschrieben werden (einer je Halbjahr), die max 30 Minuten dauern.
Außerdem dürfen in allen Fächern Hausaufgabenüberprüfungen geschrieben werden, über die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden, max Länge in der Sek I 15 Minuten, Anzahl nicht festgelegt.
Mündliche Noten werden epochal oder punktuell vergeben, Anzahl nicht festgelegt, kann unterschiedlich bei unterschiedlichen Schülern sein.