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Forum: "Wer darf Korrektheit Notengebung prüfen?"
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| Wer darf Korrektheit Notengebung prüfen? | | von: schulmamsell
erstellt: 07.02.2011 15:50:27 geändert: 11.02.2011 09:39:21 |
Hallo,
ich habe eine Frage, die mir sehr unter den Nägeln brennt.
Derzeit kocht bei uns im Kollegium die Hütte, weil ein Klassenlehrer an unserer Schule ständig an einer Kollegin herumnörgelt, die seiner Meinung nach zu gute Noten vergibt. Im konkreten Fall dreht es sich um eine neunte Klasse in Baden-Württemberg und die "zu nette" Lehrerin erteilt in der Klasse Musik.
Nun will der Klassenlehrer in der anstehenden Konferenz die Benotung der besagten Lehrerin zur Diskussion stellen (So nach dem Motto: So gut kann keine Klasse sein).
Ich will und kann mich nicht auf eine Diskussion über die Notengebung einer Kollegin im Rahmen einer Klassenkonferenz einlassen. Ich finde, ich (und auch kein anderer!) habe nicht das Recht, die Noten dieser Kollegin anzuzweifeln oder auch nur in Frage zu stellen, wenn ich weder ihren Unterricht gesehen habe, noch die Schüler in diesem Fach jemals unterrichtet habe.
Sicherlich haben wir Lehrer irgendeine Rechtfertigungspflicht, was unsere Notengebung angeht. Ich kann mir vorstellen, dass der Rektor beispielsweise hier ein gewisses Prüfungsrecht hat. Aber es kann doch nicht Sinn der Sache sein, dies öffentlich unter gleichberechtigten Kollegen ausdiskutieren zu lassen?
Ich möchte mich in der anstehenden Konferenz weigern, an der Diskussion teilzunehmen, und dadurch der Kollegin ein wenig Rückendeckung geben, denn ich fürchte, dass an diesem Termin mit einer gewissen Kollegenhetze gerechnet werden muss.
Kann mir hier jemand weiterhelfen, indem er mir mitteilt, wo ich die rechtlichen Grundlagen für die Überprüfung der Notengebung durch Lehrkräfte finde? Ich habe schon Stunden gegoogelt und Paragraphen gewälzt, bin diesbezüglich aber noch nicht fündig geworden.
Für Tipps und Ratschläge wäre ich euch sehr dankbar!
Liebe Grüße! |
| Hm, | | von: klexel
erstellt: 07.02.2011 16:03:36 geändert: 07.02.2011 16:17:43 |
eigentlich können nur die Erziehungsberechtigten Einspruch gegen eine Zensur erheben und sich diese erläutern lassen, bevor evtl. weitere Schritte eingeleitet werden.
Dieses werden sie aber sicher nur tun, wenn die Noten zu schlecht sind
http://www.4teachers.de/url/4192 Punkt 7
http://ods3.schule.de/aseminar/beurteilung/notengebung.htm Punkt 3/4
Ob der Schulleiter "einfach so" das Recht hat, sich die Benotung einer Klasse in einem Fach erläutern und rechtfertigen zu lassen, weiß ich leider auch nicht, kann ich mir aber gut vorstellen.
Deine Haltung zu der bevorstehenden DB finde ich gut und kann ich gut nachvollziehen. Das Kollegiuem ist sicher nicht das richtige Forum für solch ein Problem. Das sollte erstmal zwischen SL und der betroffenen Kollegin und evtl. dem Klassenlehrer und dem Personalrat besprochen werden.
Allgemeine Haue ist absolut fehl am Platze. Die Kollegin steht doch nicht vor dem gesamten Kollegium am Pranger. |
| Nicht nur Recht, sondern Pflicht! | | von: wabami
erstellt: 07.02.2011 17:08:57 geändert: 07.02.2011 17:10:27 |
Vorsicht!
Unterstellen wir mal dem Kollegen beste Absichten und schauen wir dann was übrig bleibt:
Der Klassenlehrer hat die Pflicht um alle Belange, die seine Klasse betrifft zu kümmern, insbesondere muss er aktiv werden, wenn die Notengebung die Versetzung betrifft.
Wer, wenn nicht der Klassenlehrer muss/kann denn feststellen, dass eine Notengebung in einer Klasse ungewöhnlich ist. Normales Prozedere ist das Gespräch mit der betroffenen Kollegen zu suchen, wenn dies den Sachverhalt nicht klärt muss auch das Gespräch in der Klassenkonferenz gesucht werden - kann es sein, dass die leistungsschwache Klasse musisch übermäßig begabt ist ...
Achtung: Hier besteht aber wegen der zurecht angedeuteten Schwierigkeiten der Wirkung der Konferenz eine erhöhte Sensibilität und es sollte je nach Lage des Falles der Personalrat oder die Schulleitung in der Klassenkonferenz vertreten sein.
Diese Klassenkonferenz zur Sachverhaltsklärung ist einer formalen Beschwerde an den Schulleiter vorzuziehen.
Übrigens hat eine Schulleiter eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Schülern und den Kollegen auch in Bezug auf die Notengebeung. Im Falle der begründeten Annahme, dass die Notengebung unlauter sei, kann der Schulleiter (auch über den Fachbeauftragten) Rechenschaft über die Art der Notengebung und Leistungserbringung einfordern.
Er hat sogar in Einzelfällen das Recht einzelne (!) Noten (in begründeten Fällen) abzuändern. |
| Danke! | | von: schulmamsell
erstellt: 07.02.2011 18:12:52 geändert: 11.02.2011 09:40:39 |
Ihr seid ja superschnell mit euren Antworten. Ich danke euch. Es hilft mir sehr, eure Meinung zu dem Thema zu hören.
In der bevorstehenden Klassenkonferenz werden keine Eltern, sehr wohl aber der Schulleiter anwesend sein. Und Thema der Konferenz ist eigentlich auch vorrangig nicht die Notengebung der Kollegin, sondern eine Unstimmigkeit zwischen eben besagter Kollegin und dem Klassenlehrer, durch welche aus irgendwelchen, von mir nicht nachvollziehbaren Gründen, aus einer eingereichten Musik-Eins eine Zwei im Zeugnis wurde.
Ich GLAUBE nur (weil er das angekündigt hat), dass sich das Ganze zu einer Diskussion über die Notengebung der Kollegin auswachsen wird, die meiner Meinung nach übrigens einen hervorragend strukturierten und fundierten Unterricht erteilt. Der Klassenlehrer neigt dazu, allen Lehrkräften bereits vor der Zeugniserstellung mitzuteilen, sie sollten darauf achten, dass die Noten nicht zu gut seien (meines Erachtens eine Unverschäntheit, denn ich mache meine Noten und kann diese auch vertreten und erläutern - aber um mich geht es ja Gott sei Dank nicht), denn die Schüler hätten das nicht verdient. Und da kommt ihm unsere Musikerin eben etwas in die Quere.
Auf jeden Fall herzlichen Dank für eure Beratung. Ich werde meinen Standpunkt nun gestärkt vertreten, weiß ich doch, dass ich mit meiner Denke nicht ganz alleine dastehe.
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