Es gibt da doch den Erlass über den Nachteilsausgleich, der besagt, dass einem Kind mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil aus dieser Behinderung/Beeinträchtigung entstehen darf und deshalb besondere Bedingungen hat. Bei einer Leserechtschreibschwäche wird ja dann auch teilweise die Rechtschreibleistung nicht mitbewertet. Das heißt für mich, dass man bei Autismus Basis des Nachteilsausgleiches auch die Faktoren, die die Kopfnote beeinflussen, anders gewichten könnte.
Ich bin gerade froh, dass ich da keine Note geben muss, sondern kurze Texte schreibe. Das sagt doch so viel mehr aus und man kann schreiben, was (noch) nicht gut klappt, aber auch Stärken hervorheben.