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Forum: "Zeugnisnote vom Halbjahr - Beschwerde"

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Zeugnisnote vom Halbjahr - Beschwerdeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leonie5 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 21:43:40 geändert: 04.07.2012 21:44:05

Heute hat sich ein Schüler über seine Zeugnisnote vom Halbjahr beschwert. Ich solle diese ändern.
In der ganzen Zeit vorher hat er sich nicht gemuckst.

Gibt es Fristen/"Verjährungen" für einen Einspruch gegen Zeugnisnoten?


Guck malneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 21:53:09

weiter unten unter Punkt 2:
http://www.tresselt.de/widerspruch.htm

Ist zwar nicht dein Bundesland, aber ich denke, da dürfte kein großer Unterschied liegen.

Was bist du?? BaWü??


Es geht um die Note 1 oder 2neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leonie5 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:04:48

im Fach Musik, nicht versetzungsrelevant - Klasse 8.
Der Vater hat mich nach nun 6 Monaten angerufen und sich über die 2 beschwert.
Den Schüler habe ich noch nicht mal erkannt...
Vater mir gedroht


Und hier:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:09:33 geändert: 04.07.2012 22:14:56

http://www.schulrecht-heute.de/faq

Klick mal: Können wir gegen die Note in Deutsch vorgehen an.

Ich hatte neulich schon mal in dieser Seite gestöbert und ein paar horrende Fehlantworten gefunden. Also Vorsicht.

Aber eine ähnliche Antwort hatte ich woanders auch schon mal gefunden - es ist eine Frage der Relevanz - und die ist ja in deinem Fall nun absolut nicht gegeben.

Hier - für NRW..
Diese Note ist kein Verwaltungsakt, weil nicht versetzungsrelevant - deswegen kein Widerspruch möglich, nur ne Beschwerde...

http://www.4teachers.de/url/4979


@Klexel,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leonie5 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:12:13

danach wäre ein Einspruch des Vaters ja völlig belanglos und wirkungslos!?


Alsoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:16:27

Einspruch euer Ehren - stammt aus amerikanischen Krimis

Es geht um Widerspruch bei einem Verwaltungsakt - der hier nicht vorliegt - und Beschwerde.... und die juckt wohl nen Gasmann, oder??


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: feul Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:18:02 geändert: 04.07.2012 22:18:40

wenns so ist wie bei uns in Ö, kann er die note gar nicht beeinspruchen. einspruch kann er nur gegen einen bescheid erheben, und bescheide werden bei uns nur bei "5" ausgestellt (5 ist bei uns versetzungsrelevant, 6 gibts nicht).

(klexel war wieder mal schneller)


Jau,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:19:03

anderer Name - derselbe Vorgang...


Warum ärgert mich neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leonie5 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:21:29

der Schüler und spät abends der Vater dann noch nach rund 6 Monaten seit der Zeugnisausgabe?


Vielleichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 22:33:14

haben sie Sorge, dass du nicht ausgelastet bist??

Verfahren bei Beschwerden
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Schulbereich, die keine Verwaltungsakte
sind, können Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte Beschwerde
einlegen.
Die Beschwerde ist an keine Form und Frist gebunden. Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
Wenn die Schule der Beschwerde nach nochmaliger Befassung nicht stattgibt und
die Eltern weiter eine Überprüfung wünschen, leitet die Schulleitung die Beschwerde
mit den erforderlichen Unterlagen (v.a. Beschwerdeschreiben, Stellungnahme der
Schulleitung und der beteiligten Lehrer) an die Schulaufsicht weiter.
Der Beschwerdeführer erhält eine Abgabenachricht, die keiner Begründung bedarf.
Die Schulaufsicht entscheidet über die Beschwerde und teilt dies dem Beschwerdeführer
mit.
Die Entscheidung der Schulaufsicht ist ebenfalls kein Verwaltungsakt und kann
daher nicht per Widerspruch angefochten werden.


Also ein bisschen Arbeit kommt dann wohl schon auf dich zu - überflüssige Arbeit


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