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Forum: "Entschuldige Fehlzeiten (Handhabung bei Noten) "

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Entschuldige Fehlzeiten (Handhabung bei Noten) neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: reliente Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 06.06.2014 21:19:26 geändert: 07.06.2014 07:05:22

Hallo!

Bei uns im Kollegium gibt es gerade folgende Diskussion:

Dürfen ENTSCHULDIGTE Fehltage in den Noten berücksichtigt
werden??

In der 10. Klasse (Realschule) sind mehrere Schüler, die oft gefehlt
haben. Ein Teil der Schüler hat unentschuldigt gefehlt. Wir sollen
dieses Fehlen in die Note "einrechnen", weil die Kopfnoten im
Abschlusszeugnis nicht erscheinen. Das finde ich ja auch
angemessen.

Jetzt gibt es aber auch zwei Schüler , die oft krank waren, ebenfalls
viele Fehltage haben, aber alle durch Eltern und Ärzte entschuldigt.
(Für Sport liegt ein Attest vom Amtsarzt vor)

Die beiden haben jetzt ständig das Problem, dass fast alle Lehrer
schlechtere Noten geben, WEIL sie so oft gefehlt hätten und es unfair
gegenüber den Mitschülern wäre, die immer da waren....
Beispiel: Deutsch Arbeiten 1, mündlich 2, Prüfung 1. Trotzdem nur
eine 2 im Zeugnis wegen der Fehltage!!

Ich würde das gerne mal klären, ich persönlich finde diese
Handhabung nicht gerecht, vielleicht könnt ihr mir helfen und evtl.
entsprechende Paragraphen im Schulgesetz (Schule in Hessen)
nennen.

Vielen Dank


Man kann doch nur das benoten,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lupenrein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 09:47:42

was man an Leistung wahrnimmt.
Wenn das 1 ist, ist es eben 1!
Ist es 5, ist das eben so.
Wenn jemand überhaupt nicht erscheint oder nur einen Bruchteil der Schulzeit, kann ich ihn nicht bewerten.


Ich darf nur neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 11:19:53 geändert: 07.06.2014 11:25:20

die Leistungen bewerten, die ich bei einem Schüler feststelle. Wenn er also entschuldigt fehlt, darf ich diese Zeit nicht in die Wertung einbeziehen!

Dies kann man auch der Gesetzgebung in Hessen entnehmen!
Siehe :
http://www.4teachers.de/url/6052, § 29
Nichterbrachte Leistungen


Aber auch beineuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rfalio Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 11:28:44

entschuldigtem Fehlen steht im Zeugnis:
... hat das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht... o.ä.; d.h. es wird bestätigt, dass er/sie alles kann.
Wenn dem so ist und der zuständige Lehrer die Note vertreten kann, dann mal zu.
Wenn der sich aber nicht sicher ist und die Leistung nicht nachgeholt werden kann, tja dann...
In Bayern gibt es für diesen Fall die Regel, dass aus Zeitgründen nicht nachzuholende Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet werden!
Es ist aber dann bei durch Krankheit bedingten Auszeiten ein Vorrücken auf Probe möglich.
Man muss solche Fälle also differenziert sehen.

rfalio


Ahaneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 12:49:07

In Bayern gibt es für diesen Fall die Regel, dass aus Zeitgründen nicht nachzuholende Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet werden!

Interessante Auslegung, und vor allem so gerecht

Das mit dem Aufrücken auf Probe dürfte in Klasse 10 RS wohl auch nur theoretisch möglich sein

Ich kenne nur, dass nur erbrachte Leistungen bewertet werden dürfen. Fehlzeiten dürfen auf keinen Fall als negative Leistung in die Bewertung mit einbezogen werden.

Wenn die entschuldigten Fehlzeiten zu lang und die vorhandenen Leistungsnachweise zu gering sind, bleibt in Nds. noch immer die Möglichkeit einer Bemerkung: Kann (wg. hoher Fehlzeiten) nicht beurteilt werden. Das ist neutral, und auf jeden Fall gerechter als die Noten runterzusetzen.
Da sind SuS ja doppelt gestraft, durch die Krankheit UND durch die schlechte (ungerechte) Note.



@ rfalio und klexelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 14:56:11 geändert: 07.06.2014 14:57:41

Für welchen Schultyp gilt das denn?
Im beruflichen Schulwesen jedenfalls nicht.
Schüler, die Leistungsnachweise ohne ausreichende Entschuldigung verpassen, erhalten die Note "6", Schüler mit Entschuldigung einen Nachtermin (außer bei Stegreifaufgaben) bzw. eine Ersatzprüfung, wenn keine aussagekräftige Zeugnisnote gemacht werden kann.
Geht das auch nicht, erhalten sie keine Zeugnisnote mit einem entsprechenden Vermerk!

Insofern wundert mich das von Dir geschilderte Verfahren.
Im BayEUG habe ich jedenfalls nichts dergleichen gefunden, daß entschuldigte Fehltage mit der Note "6" bewertet werden können.
Im diesem Falle würde ich als Vater gegen diese Note vorgehen und das auch Eltern betroffener Kinder raten!

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, fände aber eine solche Regelung - wie klexel - ebenso sehr befremdlich.


LG

Hesse


@hesseneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 14:59:12

Ich schreibe für eine RS, wie in der Anfrage angegeben.
Und wieso geht deine Rückfrage an rfalio UND mich? Meine Antwort ist doch total anders als die von rfalio.

Die Möglichkeit einer Nachprüfung ist natürlich immer gegeben, das hatte ich jetzt mal als selbstverständlich vorausgesetzt


@ klexelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 15:34:57

Das war zugegebenermaßen etwas mißverständlich von mir.
Meine Entgegnung war in erster Linie an rfalio gerichtet.
Und ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, daß das an RS möglich ist8aber man weiß ja nie...).

Mit dem Hinweis auf Dich wollte ich eigentlich nur verdeutlichen, daß ich Deine Auffassung von Gerechtigkeit nachvollziehen kann und teile.

Ich werde den Beitrag jetzt aber nicht mehr ändern - man steht halt dazu, wenn man mal M... schreibt.


LG und schöne Pfingsten

Hesse


Wir hatten einmal den Fallneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rfalio Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 15:35:46 geändert: 07.06.2014 15:41:31

dass die Tochter einer Kollegin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht die nach der Schulordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbringen konnte. In einigen Fächern konnten die Fachlehrer eine Notengebung vertreten, in anderen wurden Nachprüfungen angesetzt. Allerdings dürfen davon höchstens 2 pro Woche abgehalten werden. So konnte die Schülerin nicht alle ablegen; die fehlenden wurden mit 6 bewertet. War eine 9. Realschule.
In einer Abschlussklasse müssten dann meiner Auffassung nach die fehlenden Prüfungsteile (und dazu zählen auch die Nachprüfungen) beim Nachtermin im September abgelegt werden. Sonst gibts kein Zeugnis. Wäre ja ungerecht gegenüber den Schülern, die alles mitgeschrieben haben.
Auch wenn es in diesem Fall vielleicht keine formelle Abschlussprüfung gibt, kann ich nicht einfach mit vielen "fehlende Leistungserhebungen = keine Note" eine Vorrückungserlaubnis erteilen.
Der Schüler will doch wahrscheinlich mit dem Zeugnis weitermachen oder sich bewerben.

Noch mal ganz konkret:
Fehltage dürfen die Note nicht einfach verschlechtern. Fehlende Leistungsnachweise, wenn die Note nicht geklärt ist und/oder eine Nachprüfung nicht möglich ist, können schon die Note verschlechtern, vor allem wenn das Fehlen unentschuldigt war!
Das Beispiel, das die Initiatorin ganz unten in ihrem Beitrag anspricht, ist sicher so nicht nachvollziehbar.

rfalio


Aber neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2014 15:44:12

eine Vorrückungserlaubnis muß die Konferenz doch nur geben, wenn das Schuljahr mit Erfolg absolviert wurde - was es ja ggf. nicht ist, wenn aufgrund der Fehltage keine Benotung erfolgen konnte.
Oder sehe ich das falsch?
M.E. wäre das jedenfalls nahvollziehbarer als Schülern für von ihnen nicht zu vertretende Fehlzeiten (das können ja schwere Erkrankungen sein) die "6" zu geben...

Gibt es denn dazu keine Regelung in der Schulordnung für RS?


LG

Hesse


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