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Forum: "Nachträgliche Korrektur des erreichten Abschlusses"

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Nachträgliche Korrektur des erreichten Abschlussesneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: janet29 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.06.2023 14:19:13

Ein Schüler der Realschule in Niedersachsen erreicht in den Hauptfächern einen Schnitt von 3,00, in den Nebenfächern einen Schnitt von 3,08. Laut Aussage der SL und des KL reiche dieses für den erweiterten Sek1 Abschluss aus, die Zeugniskonferenz beschließt infolgedessen genau dies. Einen Tag vor Zeugnisausgabe bemerkt der SL, dass zwei Nachkommastellen relevant sind und weist den KL an, das ursprüngliche Zeugnis mit dem erweiterten Sek1 Abschluss zu verwerfen und ein neues mit dem einfachen Sek1 Abschluss zu erstellen. Schüler und Eltern erfahren von dieser Entscheidung erst, als sie das Abschlusszeugnis in den Hönden halten und fallen aus allen Wolken. Macht ein Einspruch Sinn? Kann eine Abschluss "aberkannt" werden?



Welches Datum neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rfalio Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.06.2023 16:59:07

steht auf dem Zeugnis?

Dann erst ist es nämlich gültig!

Ob der SL in diesem Fall erst noch ei9nmal die Zeugniskonferenz einberufen muss? Das wäre dann in 2. Linie interessant.

rfalio



Wogegen soll geklagt werden?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: wabami Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.06.2023 17:36:09

Ich verstehe die Frage nicht.

Die Eltern und der Schüler erfahren doch erst mit dem Zeugnis offiziell, was erreicht wurde.

D.h. es gab eine unverbindliche Vorabinformation, die ggf. sogar unzulässig ist (ich kenne das Prozedere rings um den RS-Abschluss in Ns nicht).

In jedem Fall ist es unzulässig, dass Inhalte aus der Konferenz an Schüler oder Eltern übermittelt werden. D.h. gegen die hier geschilderte Tatsache, dass in der ersten Notenkonferenz eine falsche Entscheidung getroffen wurde bzw. eine Entscheidung aufgrund falscher Annahmen, kann niemand klagen. Die anwesenden Lehrerinnen und Lehrer können nur Beschwerde führen, aber diese ist ja überflüssig, weil die Entscheidung korrigiert wurde. Alle anderen dürfen davon nichts wissen, weil es eine Amtsverschwiegenheit gibt.

Übrig bleibt also, dass sich Eltern über die fehlerhafte unverbindliche Vorabinformation beschweren. Eine Klage dagegen ist nicht möglich, weil die Vorabinformation ja kein Verwaltungsakt darstellt.

Mal wieder ein schönes Beispiel, was allen Lehrern vor Augen führt, das was auf dem Zeugnis steht gehört nicht vorab mitgeteilt! Grundsätzlich nicht!



Schulrecht Niedersachsen, § 22neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.06.2023 20:57:50 geändert: 30.06.2023 21:29:26

Schulrecht Niedersachsen: § 22
(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.
(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.
(3) Für die Abschlüsse an der Hauptschule nach den §§ 3 und 4, an der Realschule nach § 7 und an der Oberschule, jedoch nicht im Gymnasialzweig, nach den §§ 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 12 sind bei der Bildung des Durchschnittswertes die Noten in E-Kursen durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.
(4) Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet.

Die Frage ist, ob der ursprüngliche Konferenzbeschluss durch den SL geändert werden darf, ohne dass eine neue Konferenz einberufen wurde. 

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