Schule hat keinen Erziehungsauftrag
Sven schlägt Kevin, weil er es nicht besser weiß - und ich mache ihm nicht klar, dass sich so etwas nicht gehört?? Da warte ich einfach, bis die Eltern es tun.
Svenja tobt und schreit im Klassenraum während des Unterrichts - und ich sage ihr nicht, dass man während der Gruppenarbeit leise zusammenarbeitet? Haben ja die Eltern schon getan.
Nick drängelt sich in der Schlange beim Pausenverkauf vor unter Einsatz von Ellenbogen - und ich lasse ihn, er wird ja sein Ziel schon erreichen - und die Eltern haben ihn ja schon zu Geduld und Respekt erzogen.
Ich verteile Dominokarten, und Knut schnappt sich, was er kriegen kann, andere gehen leer aus. Ich lache drüber und lasse ihn, sollen die anderen doch sehen, wo sie bleiben, die Eltern werden ihn schon erziehen.
Hach, wie schön einfach kann das Leben sein, da hab ich ja kaum noch was zu tun.
Ach ja: Mann kann Menschen nicht normieren
Frau schon ???
Hier ein paar Zitate, willkürlich aus dieser Seite rausgepickt:
http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_12_04-Elternhaus-Schule.pdf
S. 16
Brandenburg
Rechtliche Grundlage
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes
Brandenburg sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und
die ihnen obliegende Pflicht. Über die Handlung der Eltern wacht die staatliche Gemeinschaft.
Die Schulen werden somit nicht im Auftrag der Eltern tätig´, sondern sie nehmen einen
eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag wahr.
S. 21
So sind beispielsweise im Rahmenplan zum Aufgabengebiet
Sozial- und Rechtserziehung für die Erziehungsarbeit der Schulen verbindliche
Inhalte und Anforderungen festgelegt und die erforderliche Zusammenarbeit mit dem Elternhaus hervorgehoben. Die Bildungspläne stehen auch den Eltern zur Verfügung und tragen zur Transparenz über Aufgaben, Ziele und Anforderungen bei. Sie ermöglichen den Eltern die Begleitung der schulischen Bildungs- und Erziehungsprozesse und zeigen Möglichkeiten der Mitwirkung auf.
Oder auch:
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag aller Hamburger Schulen ergibt sich aus den §§ 1–3 und
§ 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG).