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Forum: "Elterngespräch in Begleitung! Erlaubt?"
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| Elterngespräch in Begleitung! Erlaubt? | | von: ceci
erstellt: 07.01.2005 19:40:15 |
Hallo,
ich bitte um verbindliche Info mit Quellenangabe im Schulrecht (Niedersachsen), ob Eltern zu einem Gesprächstermin in der Schule (Grundschule, Gespäch mit Klassenlehrer) die Mitnahme einer Person als Zeugen sowie Fürsprecher gestattet ist.
Die mitzunehmende Person arbeitete privat mit dem Kind einen erheblichen Lernrückstand auf, die Schule hatte zuvor nicht gefördert, wollte aber eine Überprüfung auf so.-päd. Förderbedarf (2.Klasse, Kind konnte noch nicht lesen) einleiten.
Die private Förderung macht dies jetzt unnötig, das Kind inzwischen liest. Die KL steht der priv. Fördermaßnahme skeptisch gegenüber und es ist möglich, dass sie das Gespräch in Anwesenheit der 3.Person verweigert bzw. diese der Schule verweist. Die Eltern legen unbedingt Wert auf Begleitung, da 3.Person im Schulrecht bewandert ist.
MfG, Ceci |
| schau in die Konferenzordnung | | von: rhauda
erstellt: 03.02.2006 13:43:15 geändert: 03.02.2006 13:46:24 |
für Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen. Dort steht, dass der betroffene Schüler neben seinen Eltern noch eine Person seines Vertrauens mitbringen darf.
Darauf würde ich, wenn es denn wirklich so weit kommen sollte (wenn, wäre das ja wohl ein Armutszeugnis für die Lehrkraft)einwenden, dass was in der Konferenzordnung steht, bei informellen Gesprächen ja wohl nicht falsch sein kann.
Man könnte ebenfalls die Schulleitung bitten, sich dieses Falles anzunehmen.
Es kann auch nur die Schulleitung das Hausrecht ausüben und jemanden der Schule verweisen.
Sollte sich die Schuklleitung asuch weigern, eine Person anzuhören, die zur "Wahrheitsfindung" beitragen kann, wäre es sinnvoll, den zuständigen Dezernenten anzusprechen.
www.schure.de |
| unter www.schure.de - Förderschulen | | von: palim
erstellt: 03.02.2006 16:20:09 |
Ich wundere mich etwas, dass einer weiteren Person die Teilnahme am Gespräch verwehrt werden soll.
In der Verordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eltern eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen können.
(5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen.
Wird der sonderpädagogische Förderbedarf überprüft, werden die Eltern von der Schule (hier Grundschule) über den Verlauf des Verfahrens vorab informiert. Auch die Lehrkraft der Förderschule, die den Schüler überprüft, erklärt den Eltern das Verfahren noch einmal. Hierfür gibt es Vordrucke, in denen alles genau steht, auch, wie man eine Förderkommission einrichtet.
Unterlässt man diese Unterweisung, wird die letztliche Entscheidung rechtlich angreifbar. - zu Recht meiner Meinung nach.
Es geht ja gerade nicht darum, ein Kind abzuschieben, sondern gemeinsam einen guten Weg und eine gute Beschulung für das Kind zu finden ... bei den zur Zeit möglichen bzw. zu ermöglichenden schulischen Gegebenheiten.
Palim |
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