Hallo liebe Mitglieder,
aufgrund der aufgekommen Frage haben wir im Internet recherchiert und sind fündig geworden. Das Problem schon länger im Hinterkopf, haben wir aufgrund des stark wachsenden Austauschdrangs auf unseren Seiten mal intensiv recherchiert und sind zu folgendem Ergebniss gekommen:
Auf 4teachers bereit gestellte Materialien, die auf geschützte Texte und Bilder zurückgreifen und (wie in unserem Fall) methodisch/didaktisch aufbereitet sind, dürfen u.A. nach bereitgestellt werden.
Legitimiert von dem Zitatrecht, wo es heißt:
".... Beispielsweise werden in wissenschaftlichen Werken häufig zwar mehr als nur einzelne Stellen eines fremden Werkes, nicht aber unbedingt vollständige Werke zitiert. Umgekehrt lassen sich bei nicht-wissenschaftlichen Werken, wo also grundsätzlich nur einzelne Stellen eines fremden Werkes angeführt werden dürfen, mitunter nur vollständige Werke sinnvoll zitieren. Ein kurzes Gedicht, ein Bild oder eine Fotografie kann meistens nur vollständig wiedergegeben werden, um hierauf in verständlicher Form Bezug nehmen zu können. Solche Bildzitate oder "kleinen Großzitate" werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, obwohl sie streng genommen unter keine der gesetzlich geregelten Zitate fallen."
(Quelle:http://call.tu-dresden.de/copyright/zitatrecht.htm).
Ebenso gibt es im Urheberrecht selber eine Einschränkung für den Bereich "Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch" (explizit benannt).
In diesem Zusammenhang spricht der Gesetztestext von ".... priviligierten Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen, soweit sie eine Sammlung von Werken für den Schul- und Unterrichtsgebrauch betreffen (§ 46 UrhG)."
desweiteren: "Entscheidend ist, dass sowohl die äußere Gestaltung als auch die innere Beschaffenheit der Sammlung ausschließlich auf schulische und unterrichtsspezifische Zwecke zugeschnitten ist. Die äußere Aufmachung muss den verfolgten Zweck z.B. durch die Titulierung als Lernsoftware eindeutig aufzeigen (§ 46 Abs. 1 S. 1 UrhG). Inhaltlich muss die Auswahl, Anordnung, Einarbeitung und Erläuterung der übernommenen Werke unter Beachtung didaktischer Prinzipien erfolgen. Die bloße Aneinanderreihung, z.B. nach Lebensdaten der verwendeten Autoren genügt diesen Anforderungen nicht. Die Zulassung zum Unterrichtsgebrauch durch die Schulbehörden ist nicht erforderlich"
aber: "Erlaubnisfrei sind nur Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen, aber nicht die öffentliche Wiedergabe. Die Schrankenregelung des § 46 UrhG begünstigt daher nur offline vertriebene Sammlungen. Zustimmungsfrei ist hingegen nicht die Einbindung von Materialien in eine internet-gestützte Lehrsammlung. Im Einzelfall kann die Einbindung einzelner Materialien jedoch durch das Zitatrecht gedeckt sein."
Man lenke seine Aufmerksamkeit auf den letzten Satz des vorigen Zitats. Da isses wieder, das Zitatrecht. Wenn wir 4teachers.de auf ne CD brennen würden wären wir eh im grünen (offline) Bereich.
Also liebe Mitglieder, wir denken, dass wir unsere Seiten auf dieser Grundlage bedenkenlos weiter betreiben können. Ihr könnt/müsst darauf achten keine reine Bildersammlung hochzuladen, die keinen geistigen Mehrwert besitzt. Diese werden wir künftig rigoros löschen.
Beziehe ich mich jedoch in einem Arbeitsauftrag etc. beispielsweise auf ein Bild, so kann ich mich auf das Zitatrecht berufen (Bildzitate oder "kleinen Großzitate", s.o.).
In der Hoffnung etwas Klärung in den Sachverhalt gebracht zu haben und weiterhin offen für eine angeregt Diskussion,
die reds