Habe im Internet den Fall eines Lehrers gefunden, der eine eigene Vokabelliste zu einem bestimmten Kapitel eines Lehrbuchs erstellte, den Bezug zum Unterrichtswerk angab und das Ganze ins Netz stellte. Dem wurde per Gerichtsbeschluss untersagt, diese Vokabelliste frei ins Netz zu stellen, weil seine Vokabelliste nicht als eigenständige geistige Schöpfung angesehen wurde und weil die ursprüngliche Vokabelliste im Lehrbuch als dem Urheberrecht unterliegende Datenbank anerkannt wurde.
Außerdem gilt das Zitierrecht nur für Beleg-Zitate, die eine bestimmte Aussage im selbst verfassten Text belegen sollen. Wenn ich einen kompletten Artikel ohne grundlegende Veränderung (eigene geistige Schöpfung)aus einer Zeitung oder aus einem Lehrbuch übernehme und einige Arbeitsaufträge anhänge, hat das nichts mit dem Zitierrecht zu tun.
Ich würde im Zweifelsfall lieber die Quellenangabe weglassen, dann fällt es dem Inhaber des Urheberrechts wesentlich schwerer, nachzuweisen, dass ich nur abgekupfert habe, v.a. wenn ich den Text mit eigenen Worten umformuliert habe.
Ich habe mir auf meiner HP http://people.freenet.de/ernst-spangenberger eine rechtliche Erklärung zusammengebaut, die zwar auch nicht hundertprozentig vor Urheberrechtsklagen schützt, die aber meiner Meinung nach vor übertriebenen Forderungen der Urheber zumindest etwas Schutz bietet. Vielleicht könnte 4teachers ja noch den einen oder anderen Passus daraus in seine AGBs aufnehmen.
Gruß muddyliz