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Forum: "lernfeindliche Clique"
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| Schade | | von: lisa22
erstellt: 17.07.2006 14:46:20 |
Hallo Tini,
hört sich ja recht krass an, was du da erzählst. Leider fehlen auch mir die Worte. Trotzdem: offensichtlich hat die Schülerin doch noch mal die Kurve gekratzt, was die Wahl ihrer Freunde anbelangt. Besser spät als nie! Wenn sie jetzt "nur" sitzenbleibt, anstatt in die Hauptschule zu MÜSSEN, wird ihr das eine -zugegebenermaßen- harte Strafe sein. Aber, so blöd es sich anhört, manchmal wird man halt nur daraus klug. Du kannst ihr lediglich anbieten, auch im nächsten Schuljahr da zu sein, so dass sie den Kopf nicht ganz hängen lässt.
Gruß,
lisa |
| @ poni | | von: janneke
erstellt: 17.07.2006 23:28:17 |
Die Beweggründe mögen unterschiedlich sein, aufgrund des Alters der Kids nehm ich mal an, dass es auf "Eltern ärgern" rausläuft....
Aber man kann den lieben Kleinen ja immer nur vor den Kopf gucken und nicht hinein. So kam es zu dieser Begebenheit, die mir eine Mutter erzählte (ihr Sohn und seine Freunde waren von der ersten bis vierten Klasse bei mir und mussten als letzter Jahrgang in Nds zur Orientierungsstufe):
Die vier Jungs waren immer schon ein gutes Team und konnten sich das auch in den Wirren des letzten OS-Jahres erhalten. Irgendwann im Februar liefen dann die ersten Empfehlungsgespräche. Ergebnis: Zwei der Jungs zeigten Realschultendenzen, die anderen beiden sollten zum Gymnasium. In der Zeit danach sackten die Leistungen der Gymnasialempfohlenen ab, was zunächst mit Verständnis und Rückhalt, dann aber schärfer von den Eltern beobachtet wurde. Erst nach der dritten untypisch in den Sand gesetzten Arbeit gab einer der beiden Gym-Schüler zu, dass die vier Jungs sich abgesprochen hatten, gemeinsam weiter zur Schule zu gehen. Da die beiden Real-Empfohlenen es nicht "nach oben" schaffen würden, haben die beiden anderen eben den Weg "nach unten" eingeschlagen.
Die Situation war für mich etwas verwirrend. Ich war stolz auf "meine" selbstbewussten Jungs, dass sie so solidarisch handelten, froh, dass die Eltern früh genug gemerkt hatten, was lief und unendlich traurig, dass unser Schulsystem Kinder in diesem Alter zu solchen Maßnahmen zwingt.
Ich glaube aber, diese Situation ist mit der eingangs beschriebenen nicht vergleichbar. |
| Nachprüfung sinnvoll? | | von: tini0502
erstellt: 18.07.2006 12:18:36 |
Danke für euere Beiträge.
Leider ist es in diesem Fall nicht so, wie von janneke beschrieben, sondern die Clique fand, dass "die Leute auf der Hauptschule einfach cooler sind". Die meisten ihrer "Freunde" waren ja auf der Realschule.
Natürlich ist es sehr dämlich sein Hirn grundsätzlich nicht mehr anstrengen zu wollen, aber trotzdem denke ich, dass das Mädchen die Klasse bei "normalem" Lernaufwand geschafft hätte. Ich sehe in der Nachhilfe, dass ihre Auffassungsgabe gut ist. Es fehlen nur so viele Grundlagen, dass sie beim aktuellen Stoff aufgibt.
Ich glaube außerdem, dass sie viele Dinge verlernt bzw. vergessen hat, weil sie diese nicht mehr benutzt hat. Auch versucht sie es zu vermeiden ihr Gehirn anzustrengen, womit sie in der Schule anscheinend immer gut durchgekommen ist. Wahrscheinlich sieht man das in Klassen von ca. 30 Schülern nicht oder man hat nicht die Zeit auf jeden Schüler zu warten. In der Nachhilfe ist es mir aber egal, ob sie für eine Aufgabe 2 oder 20 Minuten braucht, oder ob sie eine Aufgabe 10mal rechnet bis sie richtig ist. Ich denke sie muss sich auch erst wieder an das Lernen gewöhnen. Das ist auch Zeitaufwand, und diese Zeit geht dann natürlich von ihrer Feizeit ab.
Ich komme aus Bayern und weiß, dass es hier auch eine Möglichkeit zur Nachprüfung gibt. Ich kenne mich aber nicht genau aus, wie das abläuft. Glaubt ihr, dass es in der Situation überhaupt Sinn macht? Wie ihr schon gesagt habt, wahrscheinlich braucht sie diesen Denkzettel.
LG Martina |
| kurz die Bestimmungen | | von: rfalio
erstellt: 18.07.2006 17:51:24 |
§ 45 Notenausgleich
(1) Einem Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 mit Note 6 in einem Vorrückungsfach oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern kann, falls er in keinem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 aufweist, Notenausgleich
(Art. 52 Abs. 4 BayEUG) gewährt werden, wenn er Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern hat und erwartet werden kann, dass er im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht.
(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülern,
1.die die nicht bestandene Jahrgangsstufe an der Realschule bereits zum zweiten Male besuchen,
2.deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
3.die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben,
4.die in die nicht bestandene Jahrgangsstufe nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken durften.
(3) Bei einem Schüler, der vom Gymnasium, der Wirtschaftsschule oder einer Mittlere-Reife-Klasse der Hauptschule in die Realschule übergetreten ist, kann Absatz 2 Nrn. 1 und 4 entsprechend angewendet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
(4) Im Zeugnis ist im Fall der Gewährung von Notenausgleich zu vermerken, dass dem Schüler im nächsten Schuljahr Notenausgleich nicht mehr zugebilligt werden kann; dies gilt nicht beim Vorrücken in Jahrgangsstufe 10.
§ 46 Nachprüfung
(1) 1Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet möglichst in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind
1.Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch,
2.Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen,
3.Schüler, die schon einmal mit Nachprüfung vorgerückt sind.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schüler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Hauptschule, von einer Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule übergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung zugelassen werden.
(4) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am
1. August bei der Schule vorliegen muss. 2Die Schüler haben sich der Nachprüfung an der Schule zu unterziehen, an der sie im vorausgegangenen Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben; bei Wohnsitzwechsel kann die Nachprüfung auch an der neuen Schule abgelegt werden.
(5) 1Die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(6) 1Der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. 2Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten auf dem Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen.
(7) Die Bestimmungen für die Nachprüfung gelten für Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen entsprechend.
§ 47 Vorrücken auf Probe
(1) Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, rücken auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf Probe vor, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und im Profilfach der Wahlpflichtfächergruppe keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe . . . .“.
(3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Abs. 2 bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschüler.
Hier kommt viel auf die Eltern an!
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