Gefunden unter Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter Informationen: Wahl des Transportmittels nach Schulunfällen
www.ukrlp.de
Laut Aussage in diesem Papier können wir als Lehrer Schüler
-mit leichteren Verletzungen
-wenn keine fachkundige Begleitung erforderlich ist
-wenn der verletzte gehfähig ist und altersgemäß in der Lage ist, alleine einen Arzt aufzusuchen
mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Privat-PKW oder Taxi transportieren (lassen)
Es gibt keine haftungsrechtlichen Bedenken, da ein Lehrer nur haftet, wenn er einen Schaden vorsätzlich herbeiführt.(oder grober Fahrlässigkeit) Aber das kommt laut GUV nicht vor!
Aber was nicht unwichtig ist: die Fahrtkosten werden erstattet! Und diese Infos besitzen eigentlcih alle Schulen!!!!