zumindest in RLP eine Vorschrift in der Übergreifenden schulordnung
§ 61c
Durchführung der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung in Fächern, für die Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, gliedert sich in eine schriftliche und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. In Fächern, für die keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, findet eine mündliche Prüfung statt; in Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung in geeigneten Fächern durch eine praktische Prüfung ersetzt werden.
(2) Gegenstand der Nachprüfung sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen der Schüler Mängel gezeigt hat. Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit (§ 47). Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach der gestellten Aufgabe.
(3) Der Schulleiter bestimmt den Lehrer, der die Nachprüfung durchführt; in der Regel wird dies der Fachlehrer sein, der den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat. Der Fachlehrer bestimmt die Prüfungsaufgabe, bewertet die Prüfungsleistung und setzt, sofern mehrere Prüfungsleistungen erbracht wurden, eine Endnote fest. An der mündlichen und praktischen Prüfung nimmt ein Lehrer als Protokollführer teil (§ 74).
(4) Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des zehnten Abschnitts Anwendung.
die Eltern sind innerhalb von drei Tagen nach der Zulassung zur Nachprüfung zu unterrichten, außerdem muss ein Beratungsgespräch mit dem betreffenden Fachlehrer, dem Schüler und den Eltern vor Beginn der Sommerferien erfolgen, indem auch der Themenumfang und die Art der Prüfung besprochen werden.
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