Selbst wenn ein Lehrer das Wissen, dass ein bestimmter Schüler Tabletten nimmt oder Drogen oder was auch immer, dienstlich erlangt hat und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und keine personenbezogenen Daten weitergeben darf, so hat er bei Gefahr für Leib und Leben die beiden Rechtsgüter gegen einander abzuwägen.
Wer sich dabei für den Datenschutz entscheidet, wird ggf. vor einem Strafgericht belehrt werden, wie eine ermessensfehlerfrei Entscheidung im konkreten Fall hätte aussehen müssen.
Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit geht vor, die dienstlichen Verpflichtungen stehen dagegen in keinem so hohen Rang.