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Forum: "Verschwiegenheitspflicht"

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Verschwiegenheitspflichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: youdid78 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 14:43:47 geändert: 18.06.2010 15:18:53

Nehmen wir mal an, ein Schüler wird während der Unterrichtszeit bewusstlos, so dass ein Krankenwagen gerufen werden muss. Darf ein Lehrer gegenüber den Sanitätern den Verdacht äußern, dass evenutell vom Schüler Tabletten unbekannter Art eingenommen wurden? Vielen Dank für eure Antworten!


natürlichneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: skole Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 15:39:32

darf man den VERDACHT äußern... ich denke sogar, dass man die pflicht dazu hat, um den sanitätern ein schnelles handeln zu ermöglichen....

skole


in........neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: feul Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 16:25:00

........dem fall, denke ich, könnte es sogar als unterlassung zur hilfeleistung gesehen werden, wenn du es NICHT tust........


Unbedingt!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: tandil Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 17:18:27

Ich schließe mich feul an. Ich würde zwar betonen, dass es sich um
einen Verdacht handelt, um die Sanis nicht auf eine falsche Fährte
zu locken, aber sie sollten wissen, dass man das vermutet!


Wennneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 18:52:17

ich verstehen könnte, was das mit Verschwiegenheitspflicht zu tun hat,
könnte ich eine Antwort geben.


Ermessenssache?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.06.2010 20:11:35

Selbst wenn ein Lehrer das Wissen, dass ein bestimmter Schüler Tabletten nimmt oder Drogen oder was auch immer, dienstlich erlangt hat und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und keine personenbezogenen Daten weitergeben darf, so hat er bei Gefahr für Leib und Leben die beiden Rechtsgüter gegen einander abzuwägen.

Wer sich dabei für den Datenschutz entscheidet, wird ggf. vor einem Strafgericht belehrt werden, wie eine ermessensfehlerfrei Entscheidung im konkreten Fall hätte aussehen müssen.

Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit geht vor, die dienstlichen Verpflichtungen stehen dagegen in keinem so hohen Rang.


In diesem Falleneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.06.2010 12:48:22

würde ich den Helfern auf jeden Fall sagen, was ich weiß, denn dies kann unter Umständen lebensrettend sein. Klar sollte man keine Gerüchte verbreiten, aber wenn du diese Vermutung äußerst, hast du mit Sicherheit konkrete Hinweise dafür.
Ich würde bei einem Notfall ja dem Rettungsdienst auch mitteilen, dass ein Schüler Asthma oder epileptische Anfälle hat oder eine Allergie.


Als Lehrerneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: frauschnabel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.06.2010 17:42:38

unterstehe ich keiner Pflicht, die es mir verbietet, Leben zu retten, oder?
Und stell dir mal vor, im Krankenhaus bekommt er ein Mittel welches sich mit den eingenommenen (Verdachts)Tabletten nicht verträgt!
Wäre blöd oder?
Wir haben Kids bei uns, die schlucken alles mögliche und klappen uns dann zusammen, natürlich sagen wir das den Sanitätern und zwar IMMER


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