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Forum: "Fachschaftsvorsitzende/r"

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Fachschaftsvorsitzende/rneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: poni Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.12.2008 10:48:38

Ich meine zwar, dass ich schon mal einen Thread zum Thema eröffnet habe, ich finde aber nichts

Wer kann mir was erzählen oder mir Linktipps geben zu den Aufgaben, Pflichten und Rechten eines Fachschaftsvorsitzenden am Gymnasium. Und ich wüßte gerne, wo die Modalitäten zu dessen/deren Wahl zu finden sind.

betrifft Niedersachen (rechtlich), aber mich interessiert alles auch aus anderen Bundesländern natürlich, wie das so bei Euch gehandhabt wird.


in Thüringenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.12.2008 21:31:11 geändert: 03.12.2008 21:34:10

steht was über die Fachkonferenz und die Wahl des Vorsitzenden im Schulgesetz, §37:
http://tinyurl.com/5pg2cb

Und zu den Aufgaben in der Schulordnung, §40:
http://tinyurl.com/6pw6g2

Vielleicht hilft das als Ausgangspunkt. In deinem Bundesland sollten die Gesetze entsprechend vorliegen.


@ponineuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.12.2008 21:32:54 geändert: 03.12.2008 21:37:52

Was ist denn ein Fachschaftsvorsitzender?? In Niedersachsen gibt es Fachleiter (für 1 Fach)und Fachbereichsleiter(für eine Fachgruppe).
Und welchen meinst du???
Und den Begriff gibt es auch im Schulrecht /Niedersachsen nicht.
http://www.schure.de/


bei unsneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.12.2008 21:35:02

müsste das dann Fachkonferenzleiter heissen, aber alle sagen Fachschaftsleiter.


Dankeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: poni Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.12.2008 23:36:55 geändert: 04.12.2008 01:58:07

schon mal für die Links. Einiges bringt mich weiter, aber so ganz schlau werde ich noch nicht daraus.
Fachbereichskonferenzvorsitzender oder was? die Bezeichnungen werden immer abenteuerlicher.

Die Fachkonferenz besteht bei uns aus allen entsprechenden Fachlehrern, zwei Elternvertreter und zwei Schülervertreter. Der Vorsitzende (der Fachschaft?) soll aus der Mitte der Fachkonferenz gewählt werden. Dass das kein Elter oder Schüler sein kann, ist klar, aber haben diese nun Stimmrecht?



Ausneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.12.2008 00:02:25 geändert: 04.12.2008 00:03:05

meinem Schulrechts-Link (s.o.)
Stichwortsuche: Konferenzen, §36ff

(3) Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind, nicht übersteigen. Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind. An Berufsschulen sowie an Schulen, die eine Berufsschule umfassen, gehören den Fachkonferenzen außerdem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

(4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr.2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.

(5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über

Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
Ordnungsmaßnahmen (§61)
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.

(6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.



wenn da stehtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: poni Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.12.2008 01:55:50 geändert: 04.12.2008 01:57:26

Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.


heißt das JA auf meine Frage von eben?


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