Mitarbeitergespräche und Hospitationen sind zwei Paar Schuhe.
Die SL hat das Recht jederzeit in Absprache mit der visitierten Lehrkraft, den Unterricht zu besuchen. Dabei müssen zwei Anlässe unterschieden werden:
1) Visitationen, die im Rahmen eines dienstlichen Anlasses erfogen müssen. Das sind Verbeamtung auf Lebenszeit, Beendigung der Probezeit, dienstliche Beurteilungen im Rahmen von Beförderungsverfahren.
2) Unterrichtshospitationen, die ohne konkreten Anlass im Rahmen der SL-Tätigkeit zur Qualitätssicherung erfolgen.
In allen Fällen muss sich die SL Aufzeichnungen für ihre Handakte machen, die von den betroffenen Lehrkräften eingesehen werden dürfen. In den Fällen zu 1 hat die SL ein Gutachten für die personalführende Stelle (Schulaufsicht) anzufertigen, das von den Betroffenen vor der Weitergabe zur Kenntnis genommen werden kann.
Mitarbeitergespräche können SL mit Mitgliedern des Kollegiums jederzeit führen. Die Betroffenen haben das Recht einen Vertreter des BPR oder des LR mit zu diesem Gespräch mitzunehmen. Es muss bei diesen Gesprächen klar sein, aus welchem Anlass sie erfogen. Das bedeutet eben auch, dass die SL klar machen muss, ob sie als (Fach-)vorgesetzte oder als Dienstvorgesetzte handelt.
Wenn ein Mitglied des Kollegiums allgemeinen dienstlichen Verpflichtungen wie z.B. Hofaufsichten nicht nachkommt oder dienstliche Weisungen (Vertretungsplan) übersieht, dann agiert die SL im Gespräch als Dienstvorgesetzte.
Erkundigt sie sich im Gespräch ganz allgemein nach dem Befinden, der Arbeitsbelastung, Ideen zur Schulentwicklung, Problemen bei Dienstgeschäften wie der Klassenführung etc. kann dies aus Günden der Fürsorgepflicht für die "Mitarbeiter" geschehen. Nur muss dies am Anfang des Gespräches klar sein.
Wer Fragen hat, sollte sich an den für ihn/sie zuständigen Personalrat bei der Schulaufsicht oder den Lehrerrat an der eigenen Schule wenden. Allgemeine Ratschläge laufen fehl, wenn der Anlass für ein "Mitarbeitergespräch" nicht klar ist.