Also erst einmal sind die 140 Euro Umbuchungsgebühr unnötig hoch, es gibt Fluggesellschaften, bei denen der Übertrag des Tickets auf eine andere Person nur 25 Euro Gebühr verursacht. Die Fluggesellschaft hat sich natürlich vertraglich abgesichert und holt sich den Betrag vom Reiseveranstalter, der ihn weitergereicht hat.
Hier wäre das erste Mal nachzuhaken, ob der Reiseveranstalter diesen Betrag ohne weiteres an die Reisenden weitergeben darf. Hier sichern sich nicht alle Reiseveranstalter vertraglich korrekt ab! Außerdem handelt es sich ja um eine Klassenfahrt, die ja auch unabhängig der konkreten Begleitperson stattfinden soll, d.h. Klauseln zum konkreten Fall sind nicht unüblich und wenn der Reiseveranstalter auf Klassenfahrten spezialisiert ist "übliches Geschäftsgebahren", was ggf. eingeklagt werden kann ...
Und falls dies nicht greift, könnte jetzt unangenehmer Weise, die Verhaltensweisen des buchenden Klassenlehrers bzgl. der Kostenverteilung eine Rolle spielen:
a) Hat er eine kostenpflichtige Umbuchungsoption von vornherein ausgeschlagen?
b) Hat er mit Abklärung der Kollegen-Mitfahrt so etwas wie einen (mündlichen) Vertrag abgeschlossen, also "ordentlich" über Kosten und Verpflichtungen informiert?
c) Hat er beim Rücktritt von der Begleitmitfahrt auf die Kosten verwiesen? (Wäre ggf. ein Abwägungsgrund gewesen!)
d) Sind die Kosten schon beglichen und er probiert sie jetzt erst im Nachhinein einzutreiben?
Je nach dem wie die Fragen zu beantworten sind, ist nicht klar, ob die Kosten rechtlich haltbar bei rsv2000 eintreibbar sind.
Aber will man einen Rechtsstreit mit einem Kollegen, also mit einem Kollegen mit dem gemeinsam auf eine Flugreise gehen wollte? Die einzelnen Argumente könnte man aber nutzen, um sich in die Kosten hineinzuteilen!