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Forum: "Auszahlung von Rentenbeiträgen"
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| Auszahlung von Rentenbeiträgen | | von: agct
erstellt: 22.01.2011 20:03:39 |
Hallo zusammen,
kürzlich habe ich zufällig von Kollegen etwas erfahren, dass vielleicht auch manche von euch noch nicht wissen. Es betrifft in meinem Fall NRW, aber vielleicht gilt es ja auch für andere Bundesländer. Man kann sich als Beamter die Rentenbeiträge, die man z.B. als angestellter Vertretungslehrer (Geld statt Stellen etc.) eingezahlt hat (also bevor man eine Festanstellung hatte und verbeamtet wurde), wieder auszahlen lassen. Voraussetzung ist, dass nicht mehr als 59 Monate lang für die Rente eingezahlt wurde. Leider zählt auch die Zeit des Referendariats mit hinein (da der Staat einen nachversichert, wenn man nicht direkt verbeamtet wird). Aber wenn man nach dem Referendariat auch nur z.B. ein oder zwei Jahre selber Rente eingezahlt hat, kann man einen Antrag auf Auszahlung stellen. Hintergrund ist der, dass man für die Zeit der Renteneinzahlung (einschließlich Nachversicherungszeit im Ref.)nur dann später im Alter eine geringfügige Rente bekommt, wenn man 60 und mehr Monate zusammen hat. Sind es weniger, bekommt man für diese Zeit keinerlei Rente und hat sein Geld quasi verschenkt.
Vielleicht hat der ein oder andere Glück und kann sich ein wenig Geld zurückholen. Ich werde es auf jeden Fall versuchen.
Liebe Grüße, agct
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| not on top | | von: missmarpel93
erstellt: 23.01.2011 08:00:08 |
Diejenigen, die pensionsberechtigt sind, erhalten nach Beendigung ihres aktiven Dienstes Ruhestandsbezüge. Auf diese Pensionszahlungen werden die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenkasse angerechnet. Das Geld der Deutschen rentenversicherung gibt es also nicht zusätzlich zur Pensionszahlung.
1600 Euro Pensionsanspruch und 200 Euro Rentenleistung führen zu 1600 Euro Ruhestandsbezügen.
Übrigens weiter oben wurden die Nachversicherungszeiten genannt wie Zivil- oder Grundwehrdienst. Dasselbe gilt für das Referendariat, auch hier wird nur der AG-Anteil nachbezahlt. Auszahlen lassen kann man sich aber nur den eingezahlten AN-Anteil. Gleiches gilt für Ersatzleistungen (Erziehungszeiten etc.), auch hier zahlt nur der Steuerzahler anstelle des AG ein, diese "Gelder" werden ebenfalls nicht erstattet sondern verbleiben im System.
Auszahlungsfähig ist folglich immer nur der Anteil, der vom Lohn des AN abgezogen und vom AG an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen worden ist. Der AG hat für seinen Anteil keinen Erstattungsanspruch, dieser Teil bleibt ebenfalls im System.
Für Zeiträume, die die Rentenversicherung als verbindlich festgestellt hat, gibt es keine Rückerstattung mehr. Mit einem Trick kann man diese Zeiträume aber wieder öffnen, hierzu bedarf es eines Antrages auf Klärung des (Versicherungs-)Kontos ==> Kontenklärung. |
| ... | | von: petty1412
erstellt: 23.01.2011 15:28:38 |
Ich habe letztes Jahr einen Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt.
Bin seit 2003 auf Lebenszeit verbeamtet, die zwei Jahre, die man nach der letzten Versicherungszeit mit diesem Antrag warten muss, hab ich längst voll und kam gerade auf etwa 20 Monate Rentenzeiten. Dachte: Kein Problem! Weit gefehlt. Man muss da noch beachten: Während der Elternzeit, in der ich mich damals befand, hätte ich ja rentenversicherungspflichtig einen Nebenjob annehmen können, und deswegen haben sie meinen Antrag abgelehnt, auch wenn ich gar nicht gearbeitet habe. Nun muss ich also nach der Elternzeit wieder 2 Jahre warten, bis ich den nächsten Antrag stellen kann, also versuche ich es im August 2012 wieder.
Da man natürlich die eingezahlten Beiträge nicht verzinst bekommt, geht einem dadurch wieder einmal Geld "verloren". Also gibt man dem Staat damit wieder einmal quasi ein zinsloses Darlehen...
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