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Forum: "Allgemeine Fragen zur Beihilfe in BaWü"
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| Also: | | von: klexel
erstellt: 28.03.2012 18:43:48 geändert: 28.03.2012 19:03:16 |
Zu Frage 1: §17.2
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten dem Grunde
nach beihilfefähigen Aufwendungen mindestens 300 Euro betragen. Wird diese Summe nicht
erreicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe gewährt, wenn der letzte hiernach zulässige
Antrag vor mehr als zwölf Monaten bei der Festsetzungsstelle eingegangen ist. Die Beihilfe
wird vor Anwendung des § 15 um 16 Euro gekürzt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
oder 2 nicht vorliegen, der Antragsteller nach ausdrücklichem Hinweis aber auf der Bearbeitung
seines Antrags besteht.
Im Klartext: Deine Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein und nicht geringer als 300€. Bis dahin musst du sammeln. Wenn du innerhalb eines Jahres nicht auf 300€ kommst, darfst du auch geringere Summen einreichen (oder länger warten, bis die 300€ voll sind). Letzteres würde ich aber nicht riskieren.
Zu Frage 2:
du musst nicht vorher selber irgendwelche Beträge abziehen. Hast du Belege von mehr als 300€, dann reichst du sie ein.
Zu Frage 3: §15.1
Aber dieser Abzug erfolgt "nur" 1x pro Jahr:
Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale
für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt
sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet
sich nach der Besoldungsgruppe,...
Warum zerbrichst du dir den Kopf mit der Berechnung.? Wenn du mehr als 300€ einzureichen hast, dann tu das, und dann wirst du sehen, wieviel du rausbekommst.
Oder ruf mal an.
Aber ich finde die §§ schon ziemlich eindeutig.
Ich komme nicht aus BaWü, aber die Bedingungen sind grundsätzlich vergleichbar, auch wenn die Abzüge unterschiedlich hoch sind. |
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