2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach § 62 NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.
siehe http://www.schure.de/20411/14-03143-2-111.htm
Eine Regelung zu 1/5 gibt es auch:
2.1.2 Teilzeitkräfte an Ganztagsschulen, die ihre Unterrichtsverpflichtung nach § 62 NBG mindestens um ein Fünftel Unterrichtsstunden reduziert haben, dürfen nur mit ihrem Einverständnis für die Dauer eines ganzen Schultages eingesetzt werden.
Ein Einsatz, der am Vormittag beginnt und am Nachmittag endet, darf nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden umfassen. Springstunden sind abweichend von Nr. 2.1.3 nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilzeitbeschäftigten dies wünschen.
Der freie Tag ist also erst ab 1/3 angesagt.