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Forum: "Note "nicht feststellbar""
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| Für | | von: klexel
erstellt: 17.01.2013 22:36:04 geändert: 17.01.2013 22:36:59 |
mich sind das jede Menge nicht erbrachte Leistungen, die jeweils mit 6 benotet werden. Eindeutig.
Den Ausdruck "nicht feststellbar" gibt es in Niedersachsen gar nicht. Was soll der aussagen? Wir haben: "Kann nicht beurteilt werden", aber nur, wenn die langen Fehlzeiten entschuldigt sind.
§29.2
http://www.4teachers.de/url/5413 |
| In NRW | | von: ishaa
erstellt: 18.01.2013 00:02:53 geändert: 18.01.2013 00:04:01 |
gibt es wohl (fragt mich bitte nicht, wo das steht...), die Regelung, das ich einen Schüler, der zum Beispiel durch Umzug, neu an eine Schule kommt, benoten muss, wenn er mindestens 6 Wochen da war. Im Umkehrschluss heißt das für mich, wenn der Schüler weniger als sechs Wochen in meinem Unterricht war (durch hohe entschuldigte Fehlzeiten) kann ich ihn nicht bewerten. Habe ich schon so gemacht. Einstündiges Fach in einer 6. Stunde, Schüler schwächelte immer vorher und musste nach Hause, Mama hat brav Entschuldigungen geschrieben. Schüler war viermal da, Note nicht feststellbar.
Unentschuldigte Fehlzeiten dagegen eindeutig mit 6 bewerten.
Vielleicht findest du ja für Hessen eine Regelung, ab wann du einen Schüler benoten musst. |
| Gerade entdeckt: | | von: klexel
erstellt: 18.01.2013 14:06:32 geändert: 18.01.2013 14:32:06 |
Ein altes Forum mit genau dieser Frage:
http://www.4teachers.de/?action=showtopic&topic_id=14099&page=0
Dort hat u.a. veneziaa geantwortet. Die ist in der Schulleitung und sollte es wissen.
Liebe Grüße an veneziaa
Die dort angeführten Belege gibt es allerdings nicht mehr. Bei den §§ zur Leistungsfeststellung steht immer nur der Hinweis, dass nicht erbrachte Leistungen mit 6 bewertet werden. Vielleicht ist dieses "nicht feststellbar" inzwischen aus dem Schulgesetz herausgenommen worden?
Das wäre dann eine Frage an den Schulleiter.
Noch was gefunden:
http://www.4teachers.de/url/5414
Darin:
11. Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind
aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem
Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger
Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu
benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht
volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige
Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei
vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes
zur Anwendung kommt.
Jetzt gilt es nur noch, diesen §73 Abs. 4 Satz 2 zu finden. Das ist mir bisher nicht gelungen. |
| @klexel | | von: unverzagte
erstellt: 18.01.2013 15:11:36 |
"Deine Bemerkung ist nur eine Bemerkung, die keine Folgen hätte."
keine zensur ist also aus deiner sicht keine folge?
soso.
ich bin unlustig hier ein neues fass für die bartlange sinnfrage von noten aufzumachen. nur soviel dazu: ich kommentiere das, was ich mitkriege und benote nicht das, was für eine (angeblich vorsätzlich) nicht erbrachte leistung zum platzhalter konstruiert wird.
kleine anekdote dazu aus meinem sportstudium,die mich nachhaltig geprägt hat:
etliche scheinjagende studis in einer gewichtigen schwerpunktfachausbildung erhalten reichlich perplex vom dozenten die info, wenn sie nur wegen des scheines gekommen sind, können sie sich ihn gleich abholen, da im seminar die suche nach "dem eigenen prickel" bzw. die selbstständige forschungsarbeit relevanter ist.
ich bin so dankbar dafür, dass ich lehrerInnen hatte, die auch ohne anwendung unserer ach- so- heiligen- zahlenkunde mehr als glaubwürdig sind.
eine sechs soll doch eine ungenügsamkeit symbolisieren, aber worauf bezieht die sich denn? was kann denn damit überhaupt bewertet werden, wenn x nicht am start war?
keine zensur ist durchaus auch eine note, nur nicht in form einer zahl. |
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