für Integrationshelfer findet man im Sozialgesetzbuch
(
http://www.4teachers.de/url/5254, Seite 5), sie ist also zumindest theoretisch in allen Fällen gleich.
Bei einem Schüler mit Autismus ist also das Jugendamt zuständig, bei einem Schüler mit Down Syndrom das Sozialamt.
Die Auffassung wieviel Stunden Begleitung ein Schüler braucht, kann zwischen Gutachter, Schule und der bewilligenden Stelle stark differieren. Übrigens geben Jugendamt und Sozialamt Zeitstunden und nicht Unterrichtsstunden an.
Die Begleitung funktioniert nur dann gut, wenn die Zusammenarbeit zwischen Schule,Integrationshelfer und Eltern funktioniert und es eindeutige Absprachen gibt.
Es kann dann auch schon mal sein, dass in einer Klasse der Fachlehrer, der Integrationshelfer und ein Förderlehrer anwesend ist. Das kann eine durchaus schrierige Konstellation sein.
Wenn ausreichend Stunden genehmigt werden und die Zusammenarbeit funktioniert, ist dies gut und bereichernd für integrativen als auch für inklusiven Unterricht.
Die Realität sieht aber leider oft ein wenig schwierig aus:
- es werden nur wenige Stunden genehmigt, weil die JA und das Sozialamt Aufgaben an Schulen delegieren wollen, weil sie Geld sparen sollen/wollen und oft keine Ahnung haben von der Realität der Schule, aber auch weil sie angeblich unsere Gutachten nicht verstehen.
- die zeitlichen Möglichkeiten des Integrationshelfer passen nicht zum Stundenplan des Schülers
- man kann den Integrationshelfer nicht für einzelene Stunden einsetzen, sondern nur blockweise
- die Integrationskraft kann nicht mit zur klassenfahrt, weil die Finanzierung schwer Klärbar ist
- auch kann es durchaus sein, dass Schüler sich eine zeitlang im integrativen Untericht wohlfühlen, aber irgenwann ein Integrationsschüler zwar in der Klasse dabei ist, aber def. nicht integriert ist, da die körperliche und geistige Entwicklung der Schüler zu unterschiedlich ist.