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Forum: "Notengebung im ínklusiven Schulsetting - Möglichkeiten & Grenzen"
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| §12 Schüler | | von: bernifrank
erstellt: 20.05.2016 12:09:44 |
Die genaue Erklärung steht im Hamburger Schulgesetz unter §12 |
| §12 | | von: caldeirao
erstellt: 20.05.2016 16:08:29 |
Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler (1)*Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben dasRecht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnenund Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet undbesonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppenerfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist. (2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, dieaufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs undLernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen“, „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ und „Sehen“ bestehen. (3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt. (4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut. (6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. |
| @bernifrank | | von: caldeirao
erstellt: 20.05.2016 16:22:28 geändert: 20.05.2016 16:26:18 |
Ist es nicht eher das Problem, dass die anderen Noten bekommen? Welche Noten möchtest denn Du den anderen beiden geben, wenn sie eben nicht die Leistungen erbringen? Willst Du ihnen dann immer eine 5 geben? Oder wie willst Du den anderen Eltern und SuS erklären, dass die beiden für einfachere Aufgaben eine gute Note bekommen ohne das Problem anzusprechen? Spätestens wenn einer juristisch vorgeht, hast Du ein Problem. Schon diese unterschiedliche Handhabung, die einen kriegen Zensuren, die anderen nicht, führt das System ad absurdum. @sommer: Das größte Problem in der Schule bzgl. der Bewertung ist, dass die Lehrkraft keine juristische Grundlage hat. Sie bewegt sich immer in einer Grauzone, sucht Spielräume und Interpretationsmöglichkeiten, um das Problem zu umschiffen. Viele LuL sind diesbezüglich sehr kreativ, aber wenn da mal ein Elternteil klagt, möchte ich nicht meinen Kopf hinhalten. Spannend finde ich ja auch, dass diese SuS nicht mehr Förderschüler oder S mit sonderpäd. Förderbedarf heißen, sonder §12-Schüler. Dazu fällt mir auch nichts mehr ein. Aber wir stigmatisieren ja keinen |
| zur Notengebung / zum Beurteilungsprozess | | von: amann
erstellt: 21.05.2016 19:08:34 geändert: 21.05.2016 19:09:38 |
Die beiden Begriffe spannen ganz gut das Problem und die beiden gegeneinander stehenden Sichtweisen auf. "Noten" zielen (bei aller Unvollkommenheit) auf die möglichst klare Beschreibung eines erreichten Standes an Wissen / Kompetenz oder auch nur Kompetenzen / Fähigkeiten. Sie können überhaupt nur einen Sinn haben, wenn ein Referenzniveau dazu genannt wird - so wie es früher mal die Lehrpläne taten. "Beurteilungsprozesse" dagegen sind von vornherein subjektive Aussagen - Kommunikation zwischen zwei Subjekten im Sinne von "das hast du gut gemacht" o.ä. , und der Begriff problematisiert die Notenvergabe überhaupt. Im RP-Schulgesetz steht die Forderung, dass Noten auch "den individuellen Lernfortschritt ..." berücksichtigen (§ 53 (1) ) sollen, was beim gewissenhaften Durchdenken der Konsequenzen zu kuriosen Folgerungen führen könnte. In der 900-Beiträge-Diskussion "Inklusion" bei 4teachers vor Jahren wurde das Problem geschildert, dass solcher "§12"-Förderbedarf zuerkannt werden kann oder eben nicht. Es kann also sein, dass die eine Schülerin - diagnostiziert - ihre Noten nach besonderen individuellen Maßstäben kriegt und bei gleicher performance in der Nachbarschule die andere - nicht diagnostiziert - die normalen schulischen Maßstäbe erfüllen sollte. Schwierig! Wie schön und wie einfach wäre es, wenn Menschen ohne Ansporn und ohne "Belohnung" immer ihr Bestes gäben. Hat das damals in der Urhorde geklappt? |
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