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Forum: "Recht am eigenen Bild auch bei Personalübersicht im Flur?"
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| ... | | von: depaelzerbu
erstellt: 04.07.2014 18:20:56 geändert: 04.07.2014 18:52:40 |
Ich bin kein Anwalt, habe mich aber letztens (leider) etwas mit dem RAEB beschäftigen müssen. Soweit ich informiert bin, gilt folgendes:
Fotografieren darf man erstmal jeden. Sobald das Bild aber öffentlich verwendet wird (krasseres Beispiel als Eure Wand: Facebook), benötigt man sein Einverständnis.
Nun ist die Schule einerseits nicht jedem zugänglich, andererseits ist das Bild wie Du schreibst zur Orientierung auch und vor Allem für Außenstehende gedacht. Damit fällt das m.E. schon eher unter öffentliche Verwendung, und Ihr müsstet es entfernen.
Andere Frage: Ich verstehe das so, dass die Fotos die Leute einzeln zeigen. Was war denn der Grund für die Aufnahme? Wenn bekannt war, wofür das Bild sein soll, hat der Kollege m.E. dadurch implizit dem "Aushang" zugestimmt, dass er sich hat ablichten lassen und damit zwar nicht das RAEB, aber das Nutzungsrecht für diesen Zweck an den Fotografen/die SL abgetreten.
Gruß,
DpB |
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