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Forum: "Stand der Dinge... wen es interessiert"
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| Danke | | von: poni
erstellt: 27.07.2006 15:43:37 geändert: 27.07.2006 15:45:29 |
imac, kann ich immer gebrauchen.
Morgen ist Vergleichsverhandlung, wo ich noch nicht mal hingehen brauche, weil eh nix dabei rauskommt. Die andere seite wird nicht nachgeben. Also muss ich alles durchziehen, um gegen die Kündigung zu gewinnen.
An alle, die nicht durchblicken, und das dürften fast alle sein, sei versprochen, ich schreibs auf in Kurzfassung, wenn ich durch bin und wieder arbeiten darf, das kann leider noch dauern!! |
| Vielleicht doch | | von: poni
erstellt: 28.07.2006 07:48:40 |
mal eine Erklärung zur Unterrichtsgenehmigung: So etwas gab es bis 2004 für Privatschulen, also nichtstaatliche Schulen in freier Trägerschaft. Damit konnten diese Schulen auch Leute einstellen, die nicht die entsprechende Qualifikation zweites Staatsexamen hatten. Eine Unterrichtsgenehmigung wurde den normal ausgebildeten Lehrern automatisch erteilt von der Schulbehörde bei der Bezirksregierung.
Die Unterichtsgenehmigung kann/konnte einem aber nur dann wieder entzogen werden, wenn Dinge vorgefallen sind, die auch bei einem normalen verbeamteten Lehrer zur Kündigung führen müssen. Nun ist in meinem Fall die Frage, ob eine Kündigung nur aufgrund einer fehlenden Unterrichtsgenehmigung überhaupt noch zulässig ist, zumal ich seit der ersten Kündigung gar nicht mehr in meinem eigentlich Beruf tätig sein durfte und damit keine Gelegenheit mehr hatte zu zeigen, was ich kann. Ich hätte mich ja "bessern" können
Die Unterrichtsgenehmigung wurde mir entzogen, weil die Bezirksregierung der Überzeugung war, ich wäre ein grottenschlechter Lehrer, weil sie mehr oder weniger kritiklos die Meinung meines Chefs übernommen haben und nur noch geschaut haben, wie sie die bestätigen können. Es gibt personelle Verquickungen und Freundschaften zwischen den Verantwortlichen, von daher hatte ich gar keine Chance. Man hat mich aber auch reingelegt, so sehe ich das jetzt im Nachhinein jedenfalls.
Meine Klage gegen den Entzug hatte aufschiebende Wirkung und das erste Verwaltungsgericht überwies meinen Fall an ein anderes Verwaltungsgericht, weil ersteres für mich nicht zuständig war. Das allein hat ein Jahr Verlängerung des Verfahrens bewirkt.
Inzwischen bin ich über die lange Zeit des Verfahrens gar nicht mehr böse, weil ich die Zeit nutzen kann, meine Zukunftsaussichten in jeder Hinsicht zu verbessern.
Über das Ergebnis der Güteverhandlung heute wird mich mein RA informieren, kann eigentlich nur der Termin für die richtige Arbeitsgerichtsverhandlung dabei herauskommen. |
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