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Forum: "Versetzung vor 5 Jahresfrist möglich"

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Versetzung vor 5 Jahresfrist möglichneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: berufskollege Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.12.2006 23:34:53

Hallo Leute,
habe mein z.A. soeben beendet und bin nun Beamter auf Dauer, da meine Freundin in Hessen, Wiesbaden ihr Doktor macht, würde ich gerne dort arbeiten. In NRW gibt es jedoch den Passus, dass man mindestens fünf JAhre an der ersten Schule bleiben muss. Gibt es vielleicht einen Antrag auf Dringlichkeit , oder Familienzusammenführung, damit ich früher von meiner Schule weg kann? Habe bereits 2 einhalb Jahre an der Schule hinter mir.
Gruß und danke für Hilfe


Gerade beim Googeln gefundenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: 95i Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.12.2006 09:11:49

5-Jahres-Frist

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW als Voraussetzung für eine Bewerbung um eine Versetzung rechtmäßig ist.

Das Landesarbeitsgericht Köln ist ebenso wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Auffassung, dass eine solche Wartefrist gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verstößt. Nach dieser Regelung kann sich jeder Deutsche, der die Voraussetzungen erfüllt, auf jede Stelle im öffentlichen Dienst bewerben. Eine zeitliche Beschränkung dieses Rechtes enthält das Grundgesetz nicht. Von daher sind die beiden Landesarbeitsgerichte der Auffassung, dass diese auch nicht durch die Landesregierung eingeführt werden kann.


Landesarbeitsgericht Düsseldorf
25.05.2004 - 12 A 1750/03 -

Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss vom 23.02.2005 - 7 Ta 12/05 (rechtskräftig)

Peter Paul Cieslik
- Justitiar


Da ist noch was - mir zu lang zum Lesenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: 95i Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.12.2006 09:17:29

Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen 1.

Bewerbung von unbefristet im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen Lehrkräften im Ausschreibungs-verfahren

Lehrkräfte, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, dürfen sich am sogenannten Listenverfahren nicht beteiligen. Sie können sich aber im Ausschreibungsverfahren bewerben, jedoch nur in solchen Verfahren, in denen dieser Personenkreis ausdrücklich zugelassen ist.

Vgl. „Allgemeine Hinweise zum Einstellungsverfahren in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Punkt 3).“ – www.bildungsportal-nrw.de.

Lehrkräfte im Dauerbeschäftigungsverhältnis haben die Möglichkeit, sich auf laufbahngleiche Stellen zu bewerben. Sie haben auch die Möglichkeit, sich im Rahmen des Laufbahnwechsels auf Stellen des höheren Dienstes (A 13 Z BBesO) zu bewerben. Die näheren Modalitäten sind unter Nr. 4.4 bzw. 5 des Lehrereinstellungserlasses (RdErl. vom 12.12.2002, zuletzt geändert durch RdErl. vom 23.07.2003) geregelt.

Die Vorschriften lauten wie folgt:

„4.4 Lehrkräfte, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben und sich nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet haben, können sich uneingeschränkt auf alle Ausschreibungen für die Einstellungsverfahren zum Schulhalbjahr und Schuljahresbeginn bewerben, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil (Lehramt, Fächer-/Fachrichtungen und ggf. weitere schulbezogene Anforderungen) erfüllen. Einer Freigabe bedarf es nicht. Sie sind von der Auswahlkommission gemeinsam mit den anderen Bewerberinnen und Bewerbern zum Auswahlgespräch einzuladen.

5. Laufbahnwechsel
Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven



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Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen. Einer Freigabe bedarf es nicht. Voraussetzung ist, dass sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil (Lehramt, Fächer-/Fachrichtungen und ggf. weitere schulbezogene Anforderungen) erfüllen. Sie sind von der Auswahlkommission gemeinsam mit den anderen Bewerberinnen und Bewerbern zum Auswahlgespräch einzuladen.“

Für die laufbahngleiche Verwendung ist Voraussetzung, dass sich die Lehrkräfte nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden. Für den Laufbahnwechsel ist Voraussetzung, dass die Lehrkräfte eine Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweisen.

Mit diesen Wartezeiten hat sich die Gerichtsbarkeit in mehreren Verfahren befasst.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren (die Probezeit eingerechnet) für die Bewerbung im Rahmen des Laufbahnwechsels nicht beanstandet und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

„Bei der Vergabe von Stellen steht es zunächst im freien – gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber, ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Neubewerber beschränken oder aber auf beide Bewerbergruppen erstrecken will. Kann der Dienstherr aber Versetzungsbewerber im Rahmen seines organisatorischen Ermessens ganz von dem Besetzungsverfahren ausschließen, so kann er als Minus unter gewissen Bedingungen auch im Erlasswege den generellen Ausschluss von Versetzungsbewerbern vorsehen, für die sich die Versetzung zugleich als ein Laufbahnwechsel darstellen würde, wenn sich diese Bedingungen im Rahmen der Ausübung seines Organisationsermessens als sachgerecht erweisen. So dürfte es sich hier bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung verhalten. Der Dienstherr hat nämlich ein vernünftiges Interesse an der Verlässlichkeit hinsichtlich einer gewissen Kontinuität einer einmal vorgenommenen Stellenbesetzung. Es ist einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb abträglich, wenn es einem Bewerber, obwohl er sich einmal für eine bestimmte, ihm angebotene Stelle entschieden hat, ohne jede zeitliche oder sonstige Einschränkung ermöglicht wird, an jedem für ihn nach der Art der


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Stelle in Betracht kommenden Stellenbesetzungsverfahren teilzunehmen. Insbesondere bei dem hier in Frage stehenden Lehrerkreis, welcher ein Einstellungsangebot für eine Stelle im gehobenen Dienst angenommen hat, obwohl er die Laufbahnbefähigung für eine Stelle im höheren Dienst besitzt, dürfte aber eine große Neigung bestehen, baldmöglichst nach Annahme einer unterwertigen Stelle einen Laufbahnwechsel anzustreben. Dementsprechend erweist sich eine gewisse Wartezeit für den hier in Frage stehenden Kreis von Versetzungsbewerbern als ohne weiteres sach- und interessengerecht, auch wenn sie dazu führt, dass diese Bewerber zunächst keine Chance auf einen ihrer Laufbahnprüfung entsprechenden Laufbahnwechsel haben.“

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2003, AZ: 2 L 836/03.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestehen (ebenfalls) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einstellung der Wartezeit von fünf Jahren.

Vgl. Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.03.2003, AZ: 1 L 479/03, sowie vom 21.05.2003, AZ: 1 L 734/03.

Das Oberverwaltungsgericht Münster ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der eingeführten Wartezeit zurückhaltender als die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen. Es formuliert:

„Der Dienstherr hat im Rahmen seines Organisationsermessens die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel durch einen Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.12.2002 dahingehend geregelt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen können. ... Die Verlängerung der vor einem Laufbahnwechsel zurückzulegenden Dienstzeit auf fünf Jahre – zuvor waren insoweit lediglich drei Jahre erforderlich, vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2002 – dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein.“

Vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.03.2003, AZ: 6 B 718/03.


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Die Arbeitsgerichtsbarkeit hingegen hält die 5-jährige Wartezeit für nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 13.10.2003 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf festgestellt, dass sich der Kläger im Rahmen von Ausschreibungsverfahren bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen kann und das Land Nordrhein-Westfalen die Bewerbung des Klägers in die Auswahlentscheidung einbeziehen muss, ohne dass der Kläger eine Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweist.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage ist begründet, denn durch die Regelung unter Ziff. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2002 verstößt das beklagte Land gegen die Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG.

Diese Grundgesetznorm eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte eines jeden Bewerbers, auch soweit - wie hier - eine Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt bzw. erfolgen soll. Er kann verlangen, bei seiner Bewerbung ausschließlich nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmalen beurteilt zu werden (BAG, Urt. vom 28.05.2002, AP Nr. 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Der streitgegenständliche Runderlass ist zwar nicht bereits aus formalen Gründen rechtsunwirksam. Denn es bleibt dem Dienstherrn überlassen, ob er das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung konkretisiert und sich selbst durch Verwaltungsvorschriften bindet (BVerwG, Urt. vom 7. Mai 1981, DÖV 1982, 76). Inhaltlich ist die 5-Jahresfrist unter dem Gesichtspunkt der Besenauslese jedoch nicht zu rechtfertigten.

a)
Die fünfjährige Wartezeit stellt keine Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG dar, denn sie hat im vorliegenden Fall nicht den Charakter einer Mindestbewährungszeit. Solche Mindestbewährungszeiten, wie sie insbesondere in Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder geregelt sind, sind als zulässige Auswahlkriterien anerkannt, da sie der Verwirklichung des Leistungsprinzips dienen. Um eine hinreichend sicherer Beurteilungsgrundlage dafür zu haben, dass der Beamte den Anforderungen eines höheren Amtes voll entspricht, werden Mindestbewährungszeiten in dem niedrigeren Amt als unabdingbar



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angesehen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1990, 2 B 21/00; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 1998, 246).

Der streitgegenständliche Runderlass beschränkt hier die Bewerbungsmöglichkeiten von bereits angestellten Lehrern bei laufbahngleicher Bewerbung sowie bei einem Laufbahnwechsel im Vergleich zu den neu einzustellenden Lehrern. Da bei der Ausschreibung auch Neueinstellungen in Betracht kommen, kann die fünfjährige Wartezeit nicht einer Mindest-Bewährung und Erprobung dienen, sondern hat hier lediglich den organisatorischen Hintergrund, dass mit einer gewissen Planungssicherheit die Unterrichtsversorgung sichergestellt werden soll.
b)
Dieses Ziel, eine ausreichende Unterrichtsversorgung sicherzustellen, rechtfertigt nicht die angegriffene Erlassregelung. Denn das Ziel von Art. 33 Abs. 2 GG ist es, ausschließlich anhand der drei dort genannten Kriterien das Prinzip der Bestenauslese in jedem neuen Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Sowohl bei der Einstellung als auch bei späterer Beförderung darf insofern nur auf diese drei Kriterien abgestellt werden. Erst wenn bei der Auswahlentscheidung den drei Kriterien ausreichend Rechnung getragen worden ist und Bewerber als gleichrangig zu beurteilen sind; können andere Gesichtspunkte mit herangezogen werden (SAG AP Nr. 52 zu Art. 33 Abs. 2 GG; LAG Hamm, Urt. vom 31.01.2003, NZA-RR 2003, 392). Sofern das beklagte Land durch den Runderlass von vornherein Versetzungsbewerber und Bewerber auf Beförderungsstellen erst ab einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren im aktiven Schuldienst in die Auswahl nach den Kriterien der Bestenauslese einbezieht, verstößt es gegen den Verfassungsgrundsatz.
c)
Die Wartezeit lässt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines Organisationsermessens des beklagten Landes bei der Festlegung des Bewerberkreises rechtfertigen.

In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber, ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Beförderungsbewerber beschränken oder aber auf beide Bewerbergruppen erstrecken will (OVG NRW, Urt. vom 28.01.2002, NWVBI 2003, 278 f.; OVG Lüneburg, Urt. vom 2.12.2002, DVBI 2003, 624). Bei der Festlegung des Bewerberkreises vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ist die öffentliche Arbeitgeber insofern nicht an den Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gebunden. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land jedoch keine solche im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegende Auswahl Entscheidung getroffen.


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Zum einen stellt die streitgegenständliche Regelung des Runderlasses keine Auswahlentscheidung in dem Sinne dar, dass der Bewerberkreis auf eine bestimmte Gruppe von Bewerbern, nämlich Versetzungsbewerber, Beförderungsbewerber oder Neubewerber, festgelegt wurde. Die Fünfjahresfrist stellt vielmehr bereits eine inhaltliche Beschränkung innerhalb der Gruppe der Versetzungs- und Beförderungsbewerber dar. Hat der Dienstherr jedoch einmal sowohl Beförderungsbewerber als auch Neubewerber für eine Stellenausschreibung zugelassen, kann eine Auswahl innerhalb dieser Gruppen nur noch nach den Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen.

Ein für alle Bewerber gleichberechtigtes Auswahlverfahren ist nur dann in verfassungsrechtlich gebotene Art und Weise gewährleistet, wenn jeder interessierte Bewerber an jedem Einstellungsverfahren teilnehmen kann und dabei ausschließlich anhand der. Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt wird.

Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land die Festlegung der fünfjährige Wartezeit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens vorgenommen hat. Hier stellt sich die Frage, warum zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterrichtsversorgung eine Wartezeit von fünf Jahren der Versetzungs- und Beförderungsbewerber erforderlich ist. Offensichtlich ging das beklagte Land nach alter Erlasslage selbst davon aus, dass eine Wartezeit von drei Jahren verbunden mit einer Freigabeerklärung der betroffenen Schule Sicherheit in der Planung und eine Unterrichtsversorgung hinreichend gewährleiste. Auch unter Berücksichtigung der normalen Fluktuationen der Beschäftigten an einer Schule im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit, Krankheitsausfälle und Erreichen der Altersgrenze ist nicht ersichtlich, warum gerade ein Fünfjahreszeitraum als erforderlicher Planungszeitraum sichergestellt werden muss. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bei Ablauf der fünfjährigen Wartezeit das beklagte Land im Hinblick auf den konkreten Bewerber die Unterrichtsversorgung besser gewährleisten kann, obwohl auch in diesem Fall eine konkrete Neubesetzung und Planung erst vorgenommen werden kann, wenn der bereits fünf Jahre beschäftigte Lehrer sich tatsächlich bewirbt und im Rahmen des Auswahlverfahrens erfolgreich ist. Im Übrigen könnte das beklagte Land organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Stelle eines Versetzungsbewerbers rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Ausschluss von bereits angestellten Lehrern von Versetzung und Beförderung auch unter dem Aspekt der Berufswahlfreiheit nicht zu rechtfertigen.“

Vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2003, AZ: 14 Ca 6287/03.



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...7

Die Schlussausführungen des Arbeitsgerichts Düsseldorf insbesondere hinsichtlich der Frage, warum eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich ist, sind vergleichbar zu den Ausführungen, die das LAG Hamm zu einem weiteren Spezifikum des Lehrereinstellungsverfahrens, geregelt im Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2002 gemacht hat.

Im vorgenannten Runderlass war unter III. 3.4 geregelt, dass Bewerberinnen oder Bewerber, die im Listenverfahren ein der Bewerbung entsprechendes Einstellungsangebot ablehnen, für einen Zeitraum von zwei Schuljahren von jedem Listenverfahren ausgeschlossen sind, es sei denn, die Annahme des Einstellungsangebots ist ihnen aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar gewesen. Diese Regelung hat das LAG Hamm als Verstoß gegen die Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG gewertet.

„Das Ziel, eine ausreichende Unterrichtsversorgung sicherzustellen, rechtfertigt nicht die angegriffene ministerielle Regelung. Denn das Ziel von Art. 33 Abs. 2 GG ist es, ausschließlich anhand der drei dort genannten Kriterien das Prinzip der sog. Bestenauslese in dem neuen Bewerbungsverfahren zu gewährleisten (BAG AP Nr. 52 zu Art. 33 Abs. 2 GG Bl. 3). Zuförderst kommt es also auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber an; erst wenn diesen Merkmalen ausreichend Rechnung getragen worden ist, können andere Gesichtspunkte mit herangezogen werden. Gegen diese Rangfolge verstößt das beklagte Land, wenn es auf den Aspekt der ausreichenden Unterrichtsversorgung abstellt, anstatt schwerpunktmäßig dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen. Im Übrigen kann es organisatorische Vorkehrungen treffen, um nach Ablehnung eines dem Bewerber rechtzeitig vorher zugesagten Angebots die Stelle noch anderweitig zu besetzen.“

Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2003, AZ: 12 (5) Sa 467/02.

Etwas süffisant hat das LAG Hamm zusätzlich formuliert:

„Soweit in diesem Zusammenhang das Land Nordrhein-Westfalen auf die fehlende Verlässlichkeit abstellt, ist nicht ersichtlich, warum eine Lehrkraft, die ein Einstellungsangebot ablehnt, allein deshalb nicht mehr geeignet sein soll, an den folgenden Listenverfahren teilzunehmen, sehr wohl aber geeignet bleiben soll, sich an den Ausschreibungsverfahren zu beteiligen. Auch wird an keiner Stelle erklärt, warum gerade nach Ablauf von zwei Jahren die zwischenzeitlich verloren gegangene Eignung wieder zurückkehren soll.“

05.01.2004


5 jahresfristneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: berufskollege Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.12.2006 21:51:19

ja, von diesem Urteil habe ich auch schon gehört. wenn ich mich darauf beziehe müsste eine Freistellung möglich sein, in deinem zweiten Beitrag wird aber immer von "nach Ablauf der 5 Jahresfrist" gesprochen, also ergeben sich da doch noch Schwierigkeiten. Danke erst einmal für die schnelle und spontane Hilfe, ich werde jetzt erst einmal den Text unten genauer studieren.


Länderaustauschverfahrenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: dojope Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 13.01.2007 14:41:50 geändert: 13.01.2007 18:04:43

Diese Urteile beziehen sich ausschließlich auf eine Versetzung mit Laufbahnwechsel, der mir hier jedoch nicht vorzuliegen scheint.

Bei der laufbahngleichen Versetzung innerhalb NRWs gilt:

"Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und der persönlichen Interessen an einer Versetzung zu erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr."
http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/OLIVER/


Für das Länderaustauschverfahren gilt (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001):

"1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).

1.3 Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben."


Doch Vorsicht - vor allem bei Mangelfächern sind die Länder sehr erfinderisch, Gründe gegen eine Freigabe zu finden. Ich würde nicht mit einer kurzfristigen Versetzung rechnen. Familienzusammenführung dürfte eine Heirat voraussetzen und selbst dann könnte es sein, dass deine Freundin mit der Doktorarbeit fertig ist, bevor du versetzt wirst. Erkundige dich vielleicht mal in Hessen, ob kündigen und in Hessen neu bewerben eine Option ist (Verbeamtungsgrenze?).


Versetzung nach NRW Beamten oder Angestelltentarifneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: markuse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.01.2007 22:11:57

Hallo,
ich bin einer von denen die über den Seiteneinstieg nun in den Beruf einsteigen aber aufgrund des Alters (über 35) in NRW nicht mehr verbeamtet werden kann. Wenn ich nun in einem anderen Bundesland noch in den "Genuss" dieser tariflichen Eingruppierung komme und nach einigen Jahren wieder nach NRW zurück möchte, werde ich dann vom Land NRW nach dem Beamtenrecht oder nach dem Angestelltenrecht eingestellt, weil ich zu dem Zeitpunkt der Verbeamtung nach NRW-Recht schon "zu alt" war.
Kennt sich jemand mit diesem (speziellen) Problem aus und kann mir weiterhelfen?

Herzliche Grüße

M.


ich habk eine Ahnungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: frauschnabel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.01.2007 07:34:59

Aber genau das beschäftigt mich auch! Im Prinzip der gleiche FAll, zumindest in einem 3/4 JAhr
Man müste mal in der Bezirksregierung anrufen, die wissen das warscheinlich


bin ich naiv?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: jamjam Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.01.2007 12:12:20

wenn ihr mangelfächer unterrichtet, so sitzt ihr am längeren hebel. d.h. "Wollt ihr mich haben, so nur, wenn meine Verbeamtung bestehen bleibt." Allerdings könnt ihr nicht so ohne weiteres und schnell zurück, da das euch beschäftigende Bundesland euch nicht sofort freigeben muss - einige Kollegen warten schon seit 5 Jahren.
Von Vorteil ist hier -nach eigener Erfahrung innerhalb eines Bundesland- wenn eine Schule euch persönlich haben möchte und bei dies bei der Behörde anmerkt.


Erfahrungen mit dem Ländertauschverfahren R-P - NRWneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: markuse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.02.2007 13:41:18

Hallo,

ich hoffe, dass ih meinen Beitrag an der richtigen Stelle positioniere. Ich bin noch nicht so ganz vertraut mit den Foren.

Gibt es denn nun allgemeine Erfahrungen, wie lange man warten muss bis der Antrag auf einen Ländertausch positiv entschieden wird. In meinem Fall interessiert mich besonders der Weg von R-P nach NRW.

Alles Gute und allen viel Erfolg bei der Berufswegeplanung!


Eigeninitiative ist gefragtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bioprimi Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.06.2008 17:30:45

Hi,
ich versuche auch durch ein Ländertauschverfahren zu wechseln, allerdings weg von NRW... An deiner Stelle ist es ratsam, eine der Bezirksregierungen (im Zweifelsfall Bez.reg. Köln) telefonisch zu kontaktieren und konkret nachzufragen, wie viele Leute vergangenes Schuljahr von RLP nach NRW durch Tauschverfahren wechseln wollten und zu fragen, ob du aktiv was machen kannst, damit du bald wechseln kannst...
Good luck!


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