Grad gefunden:
Präsenz ist
„wache Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“.
Abgesehen von dieser tollen Definition ist folgende Auffassung interessant:
Die Ansicht, dass auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit und ggf. Überstunden sei, ist durch den Beschluss des EuGH vom 03.10.2000 - C-303/98 - eindrucksvoll bestätigt worden:
Der Bereitschaftsdienst, den Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit in ihrer Einrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und ggf. Überstunden im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen.
Müsste also bedeuten, dass Stunden, in denen ich für Vertretungen zur Verfügung stehen muss ( Präsenzstunden) auf meine Überstunden angerechnet werden müssen und damit bei Angestellten sofort und bei Beamten zumindest im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ( je nach Bundesland) zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind.
rfalio