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Forum: "Zusammensetzung Klassenkonferenz"
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| Zusammensetzung Klassenkonferenz | | von: ellis
erstellt: 02.06.2008 10:34:27 |
Hallo,
ich weiß nicht genau, wo das hier hingehört.
Ich arbeite an einer niedersächsischen Gesamtschule. Bisher wurde an unserer Schule die Zusammensetzung der Klassenkonferenz für Ordnungsmaßnahmen so gehandhabt, dass alle Kollegen, die den Schüler unterrichten, der jeweiligen Konferenz für ordnungsmaßnahmen angehören.
Jetzt haben wir einen neuen Schulleiter und der hat angeordnet, dass alle Kollegen, die in der Klasse unterrichten (auch die, die durch das Kurssystem den Schüler gar nicht kennen), zu diesen Ordnungsmaßnahmenkonferenzen erscheinen müssen.
In den einschlägigen Gesetzen (NSchG) finde ich zu dieser Frage nichts. Weiß jemand, wie dies tatsächlich geregelt ist? Oder was ist gängige Praxis an anderen Gesamtschulen?
Danke für eure Hilfe,
liebe Grüße,
Ellis |
| Nds. Schulgesetz § 35 | | von: klexel
erstellt: 02.06.2008 11:41:42 geändert: 02.06.2008 11:44:03 |
Aber so ganz eindeutig ist das auch nicht, was deine Frage anbetrifft...
Quelle: www.schure.de (>Konferenzen > Schulrecht)
§ 35
Teilkonferenzen
(1) 1.Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3.Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
(2) 1.Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2.Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
-das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
-die Koordinierung der Hausaufgaben,
-die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
-wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
-Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
3 .Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
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| Klare Aussage in Hessen | | von: veneziaa
erstellt: 02.06.2008 16:24:33 geändert: 02.06.2008 17:13:27 |
Zu diesen Konferenzen erscheinen nur die den Schüler unterrichtenden Lehrer und stimmen ab... dazu der Stufen- oder Zweigleiter in Vertretung des Schulleiters oder dieser höchstpersönlich!
Neue Besen ...
bei euch scheinbar nicht! Auf diese Weise kann der neue SL nicht "gewinnen"!!
(Mit Gestzestexten aus NDS kann ich dir leider nicht helfen, aber dein gesunder Menschenverstand sagte dir ja schon: Hier stimmt was nicht!)
Auszug aus dem Hess. Schulgesetz:
§ 135
Klassenkonferenzen
(1) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
1. Versetzung (§ 75), Kurseinstufung (§ 76), Zeugnisse und Abschlüsse (§ 74) sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern (§ 73),
2. Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers (§ 77),
3. Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
4. die Koordination der Arbeit der Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen,
5. Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen (§ 16).
(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse regelmäßig tätig sind, sowie die in der Klasse regelmäßig tätigen anderen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Nimmt die Klassenkonferenz die Aufgabe der Versetzungskonferenz nach § 75 Abs. 3 und 4 wahr, so leitet sie die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer, der Semester- oder Jahrgangskonferenz, wahrgenommen.
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