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Forum: "Rechtsgrundlage zur nachträglichen Notenänderung"

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Rechtsgrundlage zur nachträglichen Notenänderungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leo1101 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.08.2009 19:47:35


Hallo miteinander,

ich absolviere das Referendariat in RLP und suche eine rechtliche Grundlage, die mir verrät, ob ein Lehrer eine Note auf einer bereits zurückgegebenen Prüfung (damit meine ich jetzt mal ausnahmsweise pauschal Hausaufgabenüberprüfungen, Klassen- und Kursarbeiten sowie die schriftlichen Überprüfungen)in beide Richtungen ändern darf?!

Gehandhabt wird es ja oft so, dass der Lehrer nachträglich nur Notenverbesserungen vornimmt und die Note aber nicht verschlechtert, wenn er beispielsweise auf eine Teilaufgabe einen Punkt zuviel gegeben hat und dies nachträglich feststellt. Die Frage ist nun, ob das nachträgliche Korrigieren der Note nach unten rechtlich zulässig ist oder nicht.
Was im Einzelfall pädagogisch sinnvoll ist sei jetzt hier mal ausgenommen

Viele Dank schon mal!


soweit ich informiert bin...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.08.2009 20:07:23

...dürfen hausaufgaben nicht als eigenständige leistung zensiert werden, müssen aber als leistung ohne benotung anerkannt werden.

leistungkorrektur nach unten ist m. E. n. nicht legitim, da die dusseligkeit der lehrkraft nicht auf kosten der zu beurteilenden gehen darf!

darf ich dich fragen, warum du das wissen willst?
gehts um eine prüfungsfrage oder hast du was verdaddelt?

neugiergruß,
unverzagte



Für RLP gilt:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.08.2009 20:29:38

übergreifende Schulordnung:
§ 45
Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen.

(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfung (§ 47 Abs. 4), schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten, Kursarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.

(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.

(4) Die besonderen Belange behinderter Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.


Hallo an meine beiden Vorredner,..neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leo1101 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.08.2009 08:34:41 geändert: 11.08.2009 08:35:43

danke für eure Einträge

Zunächst mal zur ÜschO: Das war logischerweise eine der ersten Adressen, bei der ich nachgeschaut hab - is doch klar
Nebenbei gilt die für mich aber gar nicht, sondern die Schulordnung für öffentliche berufsbildende Schulen. Die Vorschriften dort zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind aber fast dieselben. Hab dennoch auch in der ÜSchO nachgesehen, um eventuelle Unterschiede festzustellen.
Ich such aber eine Vorschrift, bei der es ausdrücklich thematisiert wird, falls es eine solche gibt!
Das (sinngemäß) die Leistungsbeurteilung in der pädagogischen Freiheit des Lehrers liegt is mir auch klar gewesen, sowas lernt man schon im Studium.
Nochmal: Ich suche nach einer rechtlichen Grundlage, die meine Frage explizit aufgreift.

Warum ich das wissen will?
Nein, ich habe keinen "Bock geschossen" oder so etwas ähnliches
Eine Freundin von mir hat in der Rolle der Lernenden grad folgende Situation (ohne Einzelheiten): Die haben eine Klausur zurückbekommen, die nicht ordentlich korrigiert wurde. Jetzt wird es wahrscheinlich eine zweite Korrektur durch eine andere Lehrkraft geben. Und da stellt sich diese Frage eben. Da ich dazu nix gefunden hatte hab ich hier nachgefragt.

Ich halte es in der Schule grundsätzlich auch so wie „unverzagte“, dass ich nichts nach unten korrigiere. Wie du sagtest: Was kann der Schüler für einen Fehler des Lehrers? Ich kann mir auch grad keine Situation vorstellen, bei der ich es tun würde - aber man soll ja niemals nie sagen..

Beste Grüße


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