Von Elternzeit für eine Schülerin habe ich noch nie gehört, das gibt es, glaube ich, nicht. Vermutlich hat das damit zu tun, dass Elternzeit ja auch mit einem Entgelt verbunden ist, Unter-25-Jährige ohne Einkommen aber erst einmal von ihren Eltern unterstützt werden sollen.
Zur Schulpflicht: So ungefähr ist es, sie können natürlich auch zu einer anderen Schulart.
Zum Nachlesen:
Die Schulpflicht untergliedert sich in:
- eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - § 37 SchulG) und
- eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG).
Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.
Ja, selbst bei der Schulpflicht gibt es noch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern!