Für Tarifbeschäftigte wird das an anderer Stelle spannend.
Ein Angestellter erhält in dem Moment, in dem er die AU beim AG einreicht seinen Lohn (Gehalt) weiter - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso wird ihm als tariflich Beschäftigten die Urlaubstage, die ihn wegen einer Erkrankung entgehen, zurück, da der Urlaub ja der Erholung dienen soll.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte müssen zwar ihren Urlaub in den unterrichtsfreien Zeiten nehmen, aber auch wenn sie außerhalb der Unterrichtszeiten erkranken, erhalten sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.
Gehen wir einmal davon aus, dass jemand in den Ferien erkrankt und zunächst die AU nicht bei der personalführenden Stelle einreicht. Die Geneseung schreitet nicht voran oder der Gesundheitszustand verschlechtert sich sogar. Daraufhin reicht der Krankenversicherte Arbeitnehmer die dritte AU bei seiner Dienststelle ein, da die ferien beendet sind. Zu diesem zeitpunkt hat er also schondrei oder vier Wochen Lohnfortzahlung erhalten. Nach sechs Wochen erlicht der Anspruch auf Lohnfortzahlung und die Krankenkasse muss Krankengeld zahlen.
Da die Krankenkasse aber ab dem ersten Arztbesuch informiert ist, bekommt der AN, der dei AU vom ersten Tage an zurück gehalten hat, ein Problem, das die Juristen als leistungserschleichung bezeichnen und entsprechend verfolgen. Für Beschäftigte des ÖD kann das durchaus weiterreichende Folgen haben - sowohl strafrechtlich und zivilrechtlich als auch arbeitsrechtlich.
Da ab der sechsten Woche ein Beamter ebenfalls einen gekürzten Sold erhält analog zum Krankengeld der GKV, dürften auf ihn ggf. disziplinarrechtliche Konsequenzen zukommen.