http://studienseminar.rlp.de/fileadmin/user_upload/studienseminar.rlp.de/gs-web/Recht/Dienstordnung.pdf
Auf Seite 6 steht:
Einzelne dieser Aufgaben aberträgt der Schulleiter im gegenseitigen
Einvernehmen seinem ständigen Vertreter sowie dem Studiendirektor
bzw. dem 2. Realschulkonrektor bzw. dem 2. Konrektor
bei der Schulleitung zur ständigen Bearbeitung. Nicht zur ständigen
Bearbeitung zu übertragen sind die unter Nr. 2.4, 2.5, Satz 3
U. 4, 2.6, 2.7.1, 2.9, 2.10.2, 2.10.5, 2.10.6, 2.10.13 genannten Aufgaben.
Kann ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet
die Schulbehörde.