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Forum: "Nichtversetzung ohne Förderplan?"

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Nichtversetzung ohne Förderplan?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bibx Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.04.2025 22:14:20

Hallo,

darf die Schule ein Kind sitzenbleiben lassen, ohne vorher einen Förderplan erstellt zu haben gemäß § 59 Abs. 2 des Schulgesetzes (Berlin, Gymnasium)? Online steht, dass dieser Pflicht ist, allerdings frage ich mich, ob diese Information aktuell ist und was passiert, wenn kein Förderplan erstellt wurde. 

Liebe Grüße



PS:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bibx Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.04.2025 10:22:46

Außerdem würde ich gerne wissen, ob ein Kind wegen einer 5 in einem Fach, das nur im 2. Halbjahr unterrichtet wurde, sitzenbleiben kann. 



Was passiert generell bei Missachtung des Schulgesetzes?neuneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bibx Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.04.2025 13:45:48

Da anscheinend hier keiner Erfahrungen mit einem solchen Fall hat: Was passiert allgemein, wenn die Schule gegen das Schulgesetz verstößt? D.h. in dem konkreten Fall, die Schule hat keinen Förderplan verfasst, obwohl sie laut Schulgesetz dazu verpflichtet ist. Es wurde lediglich zur Hälfte des 2. Halbjahres ein "blauer Brief" verschickt, in dem steht, dass eine Versetzung ausgeschlossen scheint, obwohl im Schulgesetz ausdrücklich steht, dass diese reine Information nicht ausreicht und die Schule dazu verpflichtet ist, eine Versetzung mithilfe eines individuellen Förderplans zu erstreben. Ich nehme an, dass dieses Versäumnis von Seiten der Schule jetzt nicht dazu führen wird, dass der Schüler nicht wiederholen muss. Allerdings kann es doch nicht hingenommen werden, dass die Schule sich nicht bemüht hat, dem Schüler zu helfen, zumal sie laut Schulgesetz dazu verpflichtet ist.

Wenn die Versetzung gefährdet ist
Jeder Schüler und jede Schülerin soll nach Möglichkeit den eingeschlagenen Bildungsweg erfolgreich beenden und den angestrebten Schulabschluss erreichen.

Wenn sich im Lauf des Schuljahres, z. B. anhand des Halbjahreszeugnisses herausstellt, dass die Versetzung gefährdet ist, wird die Schule eine individuelle Förderung festlegen, um eine Versetzung zu erreichen. Dazu ist sie nach § 59 Abs. 2 des Schulgesetzes verpflichtet. Es geht dabei nicht darum, den Schüler nur zu ermahnen, sich mehr anzustrengen, sondern für ihn einen koordinierten Förderplan zu erstellen.

Förderplan
Jede unterrichtende Lehrkraft muss hierfür zunächst die Leistungsrückstände des Schülers konkret beschreiben und eine Diagnose der Ursachen erstellen. Dann werden hieraus individuelle Fördermaßnahmen abgeleitet, die mit den Lehrkräften der Klasse koordiniert und in einem Förder- und Bildungsplan zusammengefasst werden.

Dieser Plan wird von der Klassenlehrerin mit dem Schüler und seinen Eltern besprochen. Eine Zielvereinbarung, die vom Klassenlehrer, den Eltern und dem Schüler unterschrieben wird, soll dokumentieren, welche Anstrengungen der Schüler leisten muss, um das Klassenziel zu erreichen und wie er von den seinen Eltern und seinen Lehrkräften unterstützt wird.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/gymnasium/#:~:text=Die%20Versetzung%20am%20Gymnasium&text=Ausgeschlossen%20ist%20die%20Versetzung%20bei,3)%20in%20zwei%20anderen%20F%C3%A4chern.

 

[...] Für diesen Fall, so schreibt es das Schulgesetz vor, „legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam
mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen
Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen
fest, um eine Versetzung zu erreichen“.
Es reicht also nicht, auf dem Halbjahreszeugnis die Versetzungsgefährdung festzustellen und
den Schüler oder die Schülerin mit der Ermahnung, sich mehr anzustrengen, in das zweite
Halbjahr zu schicken. Das Schulgesetz verlangt vielmehr auch unabhängig vom Anlass des
Halbjahreszeugnisses, wenn ein gefährdender Leistungsrückstand erkennbar wird, einen unter
den Fachlehrkräften koordinierten individuellen Förderplan mit der betroffenen Schülerin oder
dem betroffenen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten gemeinsam zu vereinbaren.


Wie entsteht ein Förderplan?
Jede Lehrkraft muss die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler regelmäßig beurteilen und
lernbegleitend und -unterstützend individuelle Hilfen und Hinweise für die Leistungsentwicklung geben. Im Fall deutlich erkennbarer Leistungsrückstände kommt die gesetzliche Verpflichtung zur Absprache unter den Fachlehrkräften hinzu, die zu einem koordinierten Förderplan
führen soll.
Sinnvolle Fördermaßnahmen kann man nur auf der Basis einer konkreten und möglichst differenzierten Diagnose der Leistungsrückstände und ihrer möglichen Ursachen entwickeln. Das
verlangt von jeder Lehrkraft die möglichst konkrete Beschreibung der Leistungsrückstände, die
Diagnose ihrer Ursachen, die Entwicklung darauf bezogener individueller Fördermaßnahmen,
dann die Absprache über diese Vorschläge in der Klassenkonferenz und die Koordinierung der
vorgeschlagenen Fördermaßnahmen zu einem Förderplan, den dann der Klassenlehrer oder die
Klassenlehrerin in einem Gespräch mit dem Schüler oder der Schülerin und seinen oder ihren
Erziehungsberechtigten in Form einer Zielvereinbarung von allen unterschreiben lässt.
Anschließend muss die Umsetzung der Vereinbarung kontrollierend begleitet werden, möglicherweise sind weitere Unterstützungsmaßnahmen nötig.
Das ist ein arbeitsaufwendiger, komplexer und verantwortungsvoll zu führender Prozess. Er ist
nötig, um im Sinne des Schulgesetzes „drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens (…) mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung“ zu begegnen (Schulgesetz § 4 (3)).

Quelle: file:///C:/Users/L060082/Downloads/leitfaden_foerderplan.pdf 



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