Verordnung über die Aufsicht über Schüler
§ 3 Aufsichtspflicht
(1) Lehrer und Erzieher, sowie solche Personen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen oder Schulveranstaltungen durchführen, sind zur Aufsichtsführung verpflichtet. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist der Schulleiter verantwortlich.
aber auch:
(2) Lehrer können in besonderen Fällen bei der Aufsichtsführung zuverlässige Schüler oder andere Personen zur Mithilfe heranziehen; bei der Auswahl und Überwachung der zur Mithilfe Herangezogenen ist die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Verantwortung der Lehrer für die Aufsichtsführung bleibt unberührt.
2. Frage: Dürfen "Dienstbesprechungen" innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden?
Konferenzen ganz klar nicht, zu Dienstbesprechungen habe ich nichts gefunden. Bei uns an der Schule gibt es diese aber auch nur sehr selten, vielleicht alle paar Jahre mal, da sie nicht beschlussfähig sind.
Ich schlage dir folgende Vorgehensweise vor:
Besprich dieses Problem mit dem Schulelternbeirat (so heißt es bei uns), der kann es dann in der Gesamtkonferenz vortragen und einen Beschluß dazu einfordern.
Aber mal was ganz anderes:
Hast du denn konkrete Anhaltspunkte, dass das System nicht funktioniert?
Denn ältere verantwortungsvolle Schüler (nach einer sinnvollen "Ausbildung")zur Pausenaufsicht heranzuziehen kann doch auch durchaus positive Aspekte haben.