Schule und Recht in Niedersachsen
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33-82 100 (SVBl. 2/2005 S.76) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 27.1.1997 (SVBl. S. 66)
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3. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen.
Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind
- im Primarbereich: 30 - 45 Minuten,
- im Sekundarbereich I: 1 - 2 Stunden,
- im Sekundarbereich II: 2 - 3 Stunden.
Auch durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr.2 NSchG).
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Dieser Erlass tritt zum 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
siehe
www.schure.de
miro