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Forum: "Wer kennt sich schulrechtlich mit Proben aus?"
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| Die Willkür | | von: bakunix
erstellt: 02.04.2007 11:28:03 |
Nun ja, da sieht man mal wieder, wie das bundesdeutsche Bildungssystem gestrickt ist. Überall gibt es unterschiedliche Handhabungen. An rheinland-pfälzischen Gymnasien, so erfahre ich das bei meiner Tochter, müssen die Arbeiten nicht unterschrieben werden. Sind sie ausgegeben und kommen nicht in die Hand des Lehrers zurück, haben die Eltern die Beweisnot, denn für den Lehrer gilt das, was in seinem Notenbuch aktenkundig geworden ist.
Wie das in Bayern abläuft? - Wer soll solche rechtlichen Feinheiten schon kennen, denn diese sind sicherlich nicht konkret im Schulgesetz geregelt. Deshalb kann es sein, dass der Schulleiter, der Chef, wie Du ihn kennzeichnest, eine subjektive Interpretation der vermeintlichen Gesetzeslage vornimmt und Dich in Schwierigkeiten bringt. Lass’ Dir doch mal von ihm die Stelle des Gesetzes zeigen, aus der hervorgeht, dass die Originale in die Hand des Schülers gehören. Ich vermute, er wird die Textstelle nicht finden.
Gruß bakunix |
| Für RLP gilt: | | von: silberfleck
erstellt: 02.04.2007 13:40:16 |
§ 51
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten
(1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekanntgegeben. Epochalnoten sind nach Abschluß der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
(3) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen sowie und besondere Lernleistungen werden den Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen.
(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schüler sind davon zu unterrichten.
(5) Klassen-, Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, und besondere Lernleistungen nach Abschluß des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.
Es ist nicht geregelt, wie Eltern Kenntnisnehmen, d. h. es liegt an Absprachen in der betreffenden Schule und wenn es diese nicht gibt am Lehrer, ob er eine Unterschrift einfordert oder nicht.
Da es sich bei Arbeiten um Dokumente handelt, ist es unzulässig, dass in diese nach der Korrektur des Fachlehrers hineingeschrieben wird.
Ich würde aber auch zunächst das Gespräch mit dem Vater suchen und ihm diesen Sachverhalt mitteilen. Wenn er Fragen zu den Korrekturen hat, möge er dies bitte in einem persönlichen Gespräch mit dir klären und nicht in die Arbeit hinein schreiben. Ist er uneinsichtig, würde ich ihm androhen zukünftig die Arbeiten einzubehalten und ihm nur noch Note, Punkte und Notenspiegel mitzuteilen. Dann kann er ja in deiner Sprechstunde die Arbeit einsehen.
Auf jeden Fall würde ich eine Kopie der von ihm nachkorrigierten Arbeit mit Aktennotiz in die Schülerakte einheften. |
| Es ist halt kompliziert! | | von: bakunix
erstellt: 02.04.2007 14:50:40 |
Lieber Silberfleck,
so eindeutig generalisierend gelten diese Regelungen nicht. In der von Dir zitierten Gesetzespassage steht beispielsweise: „Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt.“ Dies gilt für die Grundschulen nicht. Hier ist es nicht gestattet, eine/n solche (solchen) klassenintern zu veröffentlichen.
Weiter schreibst Du: „Es ist nicht geregelt, wie Eltern Kenntnis nehmen, d.h. es liegt an Absprachen in der betreffenden Schule und wenn es diese nicht gibt am Lehrer, ob er eine Unterschrift einfordert oder nicht.“ Das ist einerseits richtig, aber andererseits gibt es an der betreffenden Schule, die meine Tochter besucht, keine Absprache sondern einen Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, nicht durch Unterschrift zu überprüfen, ob die Eltern die Klausuren gesehen haben. Da gibt es kein Wenn und kein Aber. Auch wenn die Eltern anderer Auffassung sind.
Ansonsten würde ich im Umgang mit dem Vater so verfahren wie Du es vorgeschlagen hast.
Gruß bakunix
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| HSU Probe --> Hilfe! | | von: gloansssofal
erstellt: 18.03.2015 22:01:39 geändert: 18.03.2015 22:02:55 |
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer HSU Probe und wollte mal
eure Meinung hören. Was ihr noch wissen solltet, ich bin
LAA.
Und zwar:
Ich habe in HSU eine Knobelaufgabe, die sie mit einem
Fachbegriff begründen sollten. AUf die Begründung gab es
1 Punkt und auf den Begriff 1 Punkt.
So. Jetzt habe ich dieses Thema in einer Stunde
durchgenommen, in der 4 Schüler eine praktische Probe
gemacht haben. Sie waren schon im Klassenzimmer, konnten
aber dem
Unterrichtsgespräch nicht folgen. Da sie nach
30min.fertig waren, haben sie dann den Hefteintrag noch
abgeschrieben. Die anderen Kinder haben dann Versuche
durchgeführt. Der Fachbegriff war nicht im Hefteintrag
enthalten, wurde aber mehrere Male in der Stunde und in
der Wiederholungsstunde angesprochen. So, nun habe ich
mir gedacht, ich schreibe den Kindern, die die praktische
Note gemacht haben, den Fachbegriff ins Heft, um die
Chancengleichheit zu wahren. Dies habe ich an dem Tag
gemacht, als ich den Hefteintrag korrigiert habe. Diese
vier Kinder haben jetzt also den Fachbegriff im Heft. Die
anderen nicht. Nun habe ich die Probe rausgegeben und
ein Vater beschwert sich jetzt, warum das bei seinem Kind
nicht drin steht.
Natürlich verstehe ich ihn.
Ich habe daran einfach nicht gedacht.
Was würdet ihr jetzt machen?
Dies ist ein sehr engagierter Vater, der gerne die Hefte
vergleicht und immer genau die Punkteverteilung wissen
will. Ich weiß, dass ich hier einen Fehler gemacht habe.
Vielen Dank für eure Tipps.
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