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Forum: "Wer kennt sich schulrechtlich mit Proben aus?"

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Die Willkürneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.04.2007 11:28:03

Nun ja, da sieht man mal wieder, wie das bundesdeutsche Bildungssystem gestrickt ist. Überall gibt es unterschiedliche Handhabungen. An rheinland-pfälzischen Gymnasien, so erfahre ich das bei meiner Tochter, müssen die Arbeiten nicht unterschrieben werden. Sind sie ausgegeben und kommen nicht in die Hand des Lehrers zurück, haben die Eltern die Beweisnot, denn für den Lehrer gilt das, was in seinem Notenbuch aktenkundig geworden ist.

Wie das in Bayern abläuft? - Wer soll solche rechtlichen Feinheiten schon kennen, denn diese sind sicherlich nicht konkret im Schulgesetz geregelt. Deshalb kann es sein, dass der Schulleiter, der Chef, wie Du ihn kennzeichnest, eine subjektive Interpretation der vermeintlichen Gesetzeslage vornimmt und Dich in Schwierigkeiten bringt. Lass’ Dir doch mal von ihm die Stelle des Gesetzes zeigen, aus der hervorgeht, dass die Originale in die Hand des Schülers gehören. Ich vermute, er wird die Textstelle nicht finden.

Gruß bakunix


Für RLP gilt:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.04.2007 13:40:16

§ 51
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten

(1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.

(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekanntgegeben. Epochalnoten sind nach Abschluß der Unterrichtseinheit mitzuteilen.

(3) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen sowie und besondere Lernleistungen werden den Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen.

(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schüler sind davon zu unterrichten.

(5) Klassen-, Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, und besondere Lernleistungen nach Abschluß des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.

Es ist nicht geregelt, wie Eltern Kenntnisnehmen, d. h. es liegt an Absprachen in der betreffenden Schule und wenn es diese nicht gibt am Lehrer, ob er eine Unterschrift einfordert oder nicht.
Da es sich bei Arbeiten um Dokumente handelt, ist es unzulässig, dass in diese nach der Korrektur des Fachlehrers hineingeschrieben wird.
Ich würde aber auch zunächst das Gespräch mit dem Vater suchen und ihm diesen Sachverhalt mitteilen. Wenn er Fragen zu den Korrekturen hat, möge er dies bitte in einem persönlichen Gespräch mit dir klären und nicht in die Arbeit hinein schreiben. Ist er uneinsichtig, würde ich ihm androhen zukünftig die Arbeiten einzubehalten und ihm nur noch Note, Punkte und Notenspiegel mitzuteilen. Dann kann er ja in deiner Sprechstunde die Arbeit einsehen.
Auf jeden Fall würde ich eine Kopie der von ihm nachkorrigierten Arbeit mit Aktennotiz in die Schülerakte einheften.


Es ist halt kompliziert!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.04.2007 14:50:40

Lieber Silberfleck,

so eindeutig generalisierend gelten diese Regelungen nicht. In der von Dir zitierten Gesetzespassage steht beispielsweise: „Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt.“ Dies gilt für die Grundschulen nicht. Hier ist es nicht gestattet, eine/n solche (solchen) klassenintern zu veröffentlichen.

Weiter schreibst Du: „Es ist nicht geregelt, wie Eltern Kenntnis nehmen, d.h. es liegt an Absprachen in der betreffenden Schule und wenn es diese nicht gibt am Lehrer, ob er eine Unterschrift einfordert oder nicht.“ Das ist einerseits richtig, aber andererseits gibt es an der betreffenden Schule, die meine Tochter besucht, keine Absprache sondern einen Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, nicht durch Unterschrift zu überprüfen, ob die Eltern die Klausuren gesehen haben. Da gibt es kein Wenn und kein Aber. Auch wenn die Eltern anderer Auffassung sind.

Ansonsten würde ich im Umgang mit dem Vater so verfahren wie Du es vorgeschlagen hast.

Gruß bakunix


inzwischenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: joqui Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.04.2007 12:47:54

bekommt das Kind wieder die Originale und der Vater schreibt dafür unflätige Briefe...

In denen zitiert er z.B. aus ganz tollen Panorama-Sendungen mit dem Klasse-Titel: Wie Lehrer unseren Viertklasslern die Zukunft verbauen.
Wahnsinn, was unsere Presse so leistet!!!

Proben hat er allerdings nicht mehr "verschönt" ...

lg joqui


@bakunixneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.04.2007 12:21:50

Du hast Recht, auch in RLP gibt es in der GS keinen Notenspiegel (ich bin halt in Sek I), aber die Regelung zur Kenntnissnahme ist entsprechend. Wenn es an deiner Schule einen Beschluss der GK zum Thema Kenntnissnahme gibt, ist dies also geregelt und üblicherweise den Eltern auch mitzuteilen.


HSU Probe --> Hilfe!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: gloansssofal Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2015 22:01:39 geändert: 18.03.2015 22:02:55

Hallo,
ich habe eine Frage zu einer HSU Probe und wollte mal
eure Meinung hören. Was ihr noch wissen solltet, ich bin
LAA.
Und zwar:
Ich habe in HSU eine Knobelaufgabe, die sie mit einem
Fachbegriff begründen sollten. AUf die Begründung gab es
1 Punkt und auf den Begriff 1 Punkt.
So. Jetzt habe ich dieses Thema in einer Stunde
durchgenommen, in der 4 Schüler eine praktische Probe
gemacht haben. Sie waren schon im Klassenzimmer, konnten
aber dem
Unterrichtsgespräch nicht folgen. Da sie nach
30min.fertig waren, haben sie dann den Hefteintrag noch
abgeschrieben. Die anderen Kinder haben dann Versuche
durchgeführt. Der Fachbegriff war nicht im Hefteintrag
enthalten, wurde aber mehrere Male in der Stunde und in
der Wiederholungsstunde angesprochen. So, nun habe ich
mir gedacht, ich schreibe den Kindern, die die praktische
Note gemacht haben, den Fachbegriff ins Heft, um die
Chancengleichheit zu wahren. Dies habe ich an dem Tag
gemacht, als ich den Hefteintrag korrigiert habe. Diese
vier Kinder haben jetzt also den Fachbegriff im Heft. Die
anderen nicht. Nun habe ich die Probe rausgegeben und
ein Vater beschwert sich jetzt, warum das bei seinem Kind
nicht drin steht.
Natürlich verstehe ich ihn.
Ich habe daran einfach nicht gedacht.
Was würdet ihr jetzt machen?
Dies ist ein sehr engagierter Vater, der gerne die Hefte
vergleicht und immer genau die Punkteverteilung wissen
will. Ich weiß, dass ich hier einen Fehler gemacht habe.
Vielen Dank für eure Tipps.


Das ist schwierig,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lamaison Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2015 22:44:01

ich frage bei vergleichbaren Tests/Klassenarbeiten oder wie man das immer nennen mag auch Dinge ab, die im Unterricht besprochen wurden, aber nicht im Heft stehen. Aber wenn sie bei einigen Kindern doch drin stehen, hast du ein Problem, denn das ist natürlich in den Augen der anderen nicht gerecht. Ich würde mich in dem Fall nicht mit den Eltern anlegen, sondern den Punkt/die Aufgabe rausstreichen. Aber das ist meine Meinung.


Alsoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.03.2015 14:02:54

in der Schulordnung für unsere Berufsfachschulen (in Bayern)regelt der § 27: "Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben.
Die Leistungsnachweise sind INNERHALB einer Woche UNVERÄNDERT zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben."

Ich lese das so, daß der Schüler die Arbeit, also im Zweifel das Original erhält; schmiert jemand darin herum, kriegt er eben keines mehr mit.
Ich könnte mir vorstellen, daß das an Grundschulen hier sich ähnlich verhält. Schau doch mal in Eurer Schulordnung nach.


VG

Hesse


Nee, hesse,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: janne60 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.03.2015 17:02:54 geändert: 19.03.2015 17:04:50

da hast du die Fragestellung falsch verstanden.

Ich würde es so handhaben wie lamaison schreibt bzw. zumindest so bewerten, dass einem Kind kein Nachteil daraus entstehen kann, wenn es diese spezielle Aufgabe nicht gelöst hat, zu der man den Fachbegriff benötigte.
Gegenüber den Eltern kann man ganz unaufgeregt bleiben, sich freundlich für den Hinweis bedanken und die Bewertung entsprechend abändern.


Chancengleichheit wahrenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ysnp Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.03.2015 17:08:05

Zuerst wäre es ratsam, die Kollegen der Schule zu befragen, denn jede Schule hat so ihre eigenen Gepflogenheiten und mit der Schulleitung das Problem abzusprechen.

Ich selbst würde wohl nachträglich bei allen den einen Punkt für den Fachbegriff nicht geben, also diesen Teil der Aufgabe nicht werten. Dann in der Konsequenz die Gesamtpunkte der Probe um einen Punkt heruntersetzen. So ist Chancengleichheit gewahrt.
Sollte sich jemand dadurch notenmäßig verschlechtern, würde ich hier eine Ausnahme machen und die ursprüngliche Note lassen, denn es war ja letztendlich dein Fehler. (So wie jemand nachträglich kommt und merkt, dass du dich zu seinem Vorteil getäuscht hast.)

Und denke daran: Es ist ja nur eine Probe!

Viel Glück!


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