Niedersachsaen ist die rechtliche Regelung folgendermaßen:
Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.
Ob das nun eine neue Arbeit ist, wird nicht geregelt, liegt sicher im Ermessen der Lehrkraft, ob die gemeinsame Korrektur schon stattgefundenhat etc.