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Hier steht:
Versetzungen
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 TV-L
Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
oder die Langform:
Versetzungen
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 28 LBG, 124 BRRG; 17, 48 LHO, 72 LPVG
Unter dem Begriff Versetzungen versteht man im Schulbereich des öffentlichen Dienstes den Wechsel der Schule und eventuell des Dienstortes aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen.
Versetzungen aus dienstlichen Gründen werden von den Personalakten führenden Stellen (Teildezernate 47.2-47.7)bei den Bezirksregierungen durchgeführt; Gründe hierfür können z. B. Personalmangel, -überhang oder Schulauflösungen sein.
Versetzungen auf Antrag werden zentral im Lehrereinstellungs- und -versetzungsbüro bearbeitet.
Versetzungen über die Grenzen von Nordrhein-Westfalen hinaus werden im sogenannten Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern realisiert. Hierbei ist dringend zu beachten, dass die Lehrkraft die Befähigung für das neue Amt, in dem von ihr gewünschten Bundesland besitzt. Ansonsten bedarf es der Anerkennung der Lehramtszeugnisse im Zielland.
Grundvoraussetzung für alle Versetzungsverfahren ist das Einverständnis sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Eine Versetzung darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht entsprechende Stellen bei der aufnehmenden Behörde vorhanden sind und /oder keine Freigabe bei der abgebenden Behörde erteilt werden kann.