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Forum: "Religion in der Hauptschule"
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| Wenn schon, denn schon: | | von: lupenrein
erstellt: 28.04.2008 15:33:32 geändert: 28.04.2008 15:49:18 |
"§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar."
Schwangerschaftsabbruch ist also grundsätzlich strafbar und nur in bestimmten Fällen erlaubt.
Ihr werdet doch wohl noch die Gesetzeslage kennen.
@silberfleck: Du solltest das wissen und bitte nicht die Ausnahmetatbestände als das Gesetz definieren.
Per se ist Schwangerschaftsabbruch verboten und strafbwehrt.
Wer etwas anderes behauptet,auch wenn er den Gesetzestext dazu verkürzt wiedergibt, handelt unredlich.
Ich habe im Übrigen die Gesetze nicht gemacht, muß mich jedoch wie wir alle daran halten.
Ich habe auch nicht gesagt, wofür oder wogegen ich generell bin. Die Tötung ungeborenen menschlichen Lebens (darum handelt es sich immer, und nicht um die Entfernung eines wie auch immer dorthin gekommenen fremden anonymen Zellklumpens) ist und bleibt auch bei der Gesetzeslage eine Gewissensfrage und kann nicht zu einer zum Beispiel finanziellen Angelegenheit reduziert werden.
Von dort oder von einer Entscheidung aus Bequemlichkeit etc. wäre es nur ein ganz kleiner Schritt zur "Tötung unwerten Lebens".
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| Nochmal zum eigentlichen Thema.... | | von: reliente
erstellt: 28.04.2008 21:23:11 |
Da ich heute wieder so "nette" Stunden in der Hauptschule hatte, möchte ich nochmal zum eigentlichen Austausch dieses Threads kommen.
Auch ich kämpfe gegen diese Motivationslosigkeit und das Desinteresse. Egal welches Thema ich anspreche, alles ist scheinbar immer nur 10 Minuten interessant.
Letzte Woche habe ich in der 7. Klasse eine Collage gemacht. Zeitung angeschaut (lesen möchte ich nicht verwenden) haben 70% der Schüler. Die Collage gemacht haben gerade mal 3!
In der 5 und 6. Klasse hatte ich heute eine Praktikantin dabei (es war ihr allererster Kontakt mit Hauptschule) und sie war richtig entsetzt. Und dabei fand ich die Stunde noch harmlos.
Sie fand es schrecklich, dass nur die Hälfte zuhört und Arbeitsaufträge einfach ignoriert werden. Dann wird ein Schüler fürchterlich gemobbt und ich musste die Anfeindungen immer im Keim zu ersticken.
Beim Spielen wollten einige Schüler nicht mitmachen, ich habe das akzepptiert, allerdings von ihnen verlangt, dass sie auf ihrem Platz bleiben und sich still verhalten. Die Praktikantin meinte, dass ich das nicht durchgehen lassen sollte. Aber mal ehrlich: Kann ich Schüler zum Spielen zwingen? Die lassen sich ja schon nicht zum Arbeiten zwingen!?
Aber in einem Punkt hat sie schon recht (habe ich ja auch schon gemerkt) und das geht mir etwas nach:
So richtig lernen die Schüler eigentlich nichts! Es interessiert sie überhaupt nicht und ich weiß nicht, wie ich es ändern soll. Liegt es an meiner Person, dass ich das Zeug langweilig rüberbringe oder sind diese Schüler völlig desinteressiert?
Ich weiß schon gar nicht mehr, wie man Unterrichtsstoff noch interessanter gestalten kann.... |
| @lupenrein | | von: silberfleck
erstellt: 28.04.2008 21:26:51 |
Vor meinem Eintrag stand dein Eintrag, dass Abtreibung grundsätzlich verboten sei. Damit hast du die ausnahmen nicht erwähnt und ich habe sie lediglich ergänzt! Du unterstellst mir, dass das für mich das ganze Gesetz wäre, das habe ich aber an keiner Stelle geschrieben. Du deutest das in meinem Beitrag hinein!
Ich kann dir aber auch genau sagen, was mich an dem ganzen Gesetz stört: die Männer werden nämlich zumindest als Väter an keiner Stelle erwähnt! Väter haben nämlich auch eine Verantwortung für die Kinder, die sie zeugen! Wie soll denn eine Frau entscheiden, wenn der Kindsvater sie im Stich lässt und der werdende Großvater droht seine Tochter umzubringen, wenn sie ein Kind bekommt.
Und bei Spätabtreibungen (behinderter) Kinder werden die Frauen häufig von ihren Ärzten "überrumpelt" Dazu gab es mal einen sehenswerten Film im Fernsehen.
Ich persönlich bin übrigens ein Abtreibungsgegner, aber ich würde mir niemals anmaßen eine Frau, die abtreibt zu verurteilen!
Aber dann muss man und frau auch dafür sorgen, dass alle Jungen und Mädchen wissen wie man verhütet bzw wie Familienplanung funktioniert! |
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