Vertretungslehrer nur bis zu den Sommerferien oder nur außerhalb der Ferien anzustellen ist meines Wissens nicht in allen Bundesländern üblich.
Solange niemand dagegen klagt, wird es wohl keine Rechtssicherheit geben.
Der Vertrag als LAA ist aber meines Wissens schon rechtlich abgesichert. Anfang und Ende des Vertrages sind eindeutig festgelegt, ebenso die Bedingungen.
Die Bedingungen des Vertrages gelten eben bis zum Ende des Vertrages und nicht bis zur abgelegten Prüfung. Es gilt ja auch nach der Prüfung die Stundenzahl weiter. Sonst wären die Bedingungen ja für LAA sehr unterschiedlich je nach dem,ob sie einen frühen oder späten Prüfungstermin haben.
Wenn man innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Ref keine Stelle als Lehrer bekommt (ich glaub zwei Jahre), wird die Rentenversicherung nachgezahlt, nicht aber die Arbeitslosenversicherung. Diese Zeit wird aber als Dienstzeit bei späterer Einstellung angerechnet.