Die Eltern der strafunmündigen Kinder können sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden - mit den auch zivilrechtlichen Folgen der Shadenswiedergutmachung - , wenn ihnen eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
da liegt der Hase im Pfeffer, wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie die Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Aufsichtspflicht heißt ja nicht 24-stündige Überwachung. Im Normalfall ist Familie deshalb ja auch über eine Familienhaftpflicht abgesichert.
Nur für welchen Prozentsatz trifft das zu? Wie groß ist der Anteil derjenigen die keine haftpflicht haben und bei denen mangels Masse (zivilrechtlich) nichts zu holen ist? Und genau aus dieser Gruppe kommen die "Problembären". Sie sind de facto nicht betroffen durch den Anstieg der Versicherungsprämien oder der Steuer- und Abgabenquote zur beseitigung der Schäden. Zum ersten weil sie keine Versicherung zahlen und zum zweiten weil sie wegen des geringen Familieneinkommens keine Steuern zahlen und Abgaben nur in bestimmten (sozialverträglichen) Umfang.
Deshalb die holzschnittartige Überzeichnung und Simplifizierung im Sinne didaktischer Reduktion. dDr Rechtsstaat ist nämlich zu komplex um innerhalb eines Post alle Facetten zu beleuchten.
... ist der Betreiber des Vergnügungsparks ein Verwandter des neuen Limburger Bischofs; dann wäre sein Verhalten aufgrund repressiv-katholischer Erziehungsmethoden in seiner Kindheit als postpubertäre Traumahandlung zu sehen, die natürlich nicht zu bestrafen wäre?
Vielleicht könnte eine(r) von euch einmal googeln, ob diese Namensgleichheit mehr als nur Zufall ist.
Von dieser Altersklasse wurde in den vorher gehenden Postings geschrieben.
In den vorliegenden Fällen ging es aber um Jugendliche von 16/17 Jahren.
Bei der Sparkassensache war es sogar ein 20jähriger, dem der "unmündige" Jugendstatus zuerkannt wurde.
Grrr
Im ersteren Fall wahlberechtigt in Kommunalwahlen, im zweiten Fall möglicherweise beauftragt und berechtigt, im Notfall in Afghanistan oder wo Leute tot zu schießen.
Das Jugendliche in der Pubertät sich von den Erwachsenen lösen und dadurch auch Auflehnung und Ablehnung gegenüber Erwachsenen in verschiedenen Formen auftreten, will ich nicht beschreiten. Aber es ist Aufgabe von allen Erwachsenen diese Jugendlichen auf einen Weg zu bringen, der den allgemein gesellschaftlichen Normen und Werten nicht widerspricht. Und ich kann leider nicht nachvollziehen, dass Richter ein Sachbeschädigung nicht von den Jugendlichen bezahlen oder abarbeiten lassen. Denn genau dieselben Jugendlichen schreien am lautesten, wenn bei einer solche Aktion ihr eigener Rucksack kaputt geht.
Wir sollten endlich aufhören alles "weichzuspülen". Schon beim ersten mal muss ein Jugendlicher wissen, dass Unrecht Folgen nach sich zieht. Nicht, dass man sie wegsperren sollte, nein logische Folgen sollen sie spüren. Wer etwas kaputt macht, arbeitet die Kosten in den Unternehmen ab (zum Stundenlohn eines ungelernten Arbeiters!).
In den vorliegenden Fällen ging es aber um Jugendliche von 16/17 Jahren.
Bei der Sparkassensache war es sogar ein 20jähriger, dem der "unmündige" Jugendstatus zuerkannt wurde.
Ja und, bis 21 kann entsprechend des Reifezustandes gemäß Jugendrecht verurteilt werden, dem der Erziehungsgedanke zugrunde liegt.
Es geht hier ums Strafrecht und die Strafprozessordnung, also die Würdigung der Straftaten entsprechend der geltenden Vorschriften.
Die zivilrechtliche Seite steht auf der anderen Seite der Medaille, die die Entschädigung des Opfers regelt. Der Verursacher kann auch wenn er strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen wird bzw. gezogen werden kann mit Hilfe des BGB zur Abzahlung des angerichteten Schadens auch mit zukünftigen Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Auch wenn es nicht jeder mitbekommt, weil BILD sich für solche Details nicht interessiert, da gehen einige junge Erwachsene mit gewaltigen Hypotheken in die Zukunft. Die Jugendgerichtshilfe kann hierzu bestimmt jede Menge interessantes Material liefern. Wundert Euch also nicht, wie viele Eurer Schüler die auch kennen und nicht nur namentlich.
Wir haben auch zwei, drei Kollegen, denen die lieben Kinderchen die Autos kaputt gekratzt haben. Sachschäden so knapp über 1000 Euro jeweils.
Ist aber nichts zu holen bei Eltern und Kindern.
Jetzt haben sie so einen "Titel", so nennt man das wohl, und können won Zeit zu Zeit gucken, ob evtl doch was zu holen ist.
Aber bei der Klientel, in der zweiten oder dritten Generation ohne eigenes, selbst verdientes Einkommen, wird auch in 10 Jahren nichts kommen.
wenn ich das Gesetz richtig verstehe, sollte die Verurteilung nach dem Jugendstrafgesetz für Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 21 aber nur in begründeten Ausnahmefällen und nicht als Automatismus greifen!
Wenn die Legislative der Meinung gewesen wäre, dass Menschen zwischen 18 und 21 in der Regel eben nicht wie Erwachsene handeln könnten, hätte sie doch die Volljährigkeit nicht herabgesetzt?!
Richtig ist, dass Zivilrecht auch ohne Strafrecht möglich ist, aber wenn jemand strafrechtlich rechtskräftig verurteilt ist, ist die zivilrechtliche Klage einfacher durchzusetzen.
Soweit ich weiß können auch unter 14jährige in Regreß genommen werden, wenn sie Schaden anrichten. Schäden werden dann zunächst von Versicherungen bezahlt und der Schädiger muss die Kosten später zurückzahlen (Da gab es mal ein Urteil, weil ein 13jähriger eine Scheune angesteckt hatte).