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Forum: "Bub in Schongau beim Schulschwimmen ertrunken - Könnte das nicht auch bei euch passieren?"

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Bäderlandneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rugby Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 14:03:32

Hey Leute,

dieses Problem haben wir in Hamburg leider nicht mehr. Uns wurde der Schwimmunterricht weggenommen.
"Ab dem Schuljahr 2006 /2007 wird Bäderland als Hamburgs größter Schwimmanbieter das Schulschwimmen für die 3., 4. und 6. Klasse im Rahmen der bereits erfolgreichen Bäderland Schwimmschule neu organisieren."
Is nämlich günstiger :o(


Schwimmerlass in RLPneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 14:37:55

In RLP gibt es einen Schwimmerlass, der genau darstellt, wie sich ein Lehrer zu verhalten hat, den müssen wir auswendig können.

Hier ist das Original:

Schwimmunterricht
sowie Schwimmen und Baden bei Schulveranstaltungen

1 Schwimmunterricht
1.1 Vor Beginn des Schwimmunterrichts im Primarbereich und in der Sekundarstufe 1 sind die Eltern (Sorgeberechtigten) schriftlich zu 1enachrichtigen. Dabei ist nach körperlichen Beschwerden zu fragen, die für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler beim Schwimmen, Springen, Tauchen eine
gesundheitliche Gefahr bedeuten könnten.

1.2 In jedem Schuljahr sind die Schülerinnen und Schüler vor Aufnahme des Schwimmunterrichts mit den allgemeinen Baderegeln vertraut zu machen und über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.

1.3 Schwimmunterricht in Hallen- und Freibädern darf nur stattfinden, wenn dafür ein besonderes Becken zur Verfügung steht oder der von der Schule genutzte Beckenteil (z. B. durch eine Schwimmleine) vom öffentlichen Badebetrieb abgetrennt ist.

1.4 Die Größe einer Schwimmgruppe richtet sich nach den geltenden Klassenmesszahlen. Entsteht durch klassenübergreifenden Schwimmunterricht eine Schwimmgruppe, deren Schülerzahl über der
geltenden Klassenmesszahl liegt, so ist diese Gruppe zu teilen. Bei behinderten Schülerinnen und Schülern können bei Bedarf auch Kleingruppen gebildet oder es kann Einzelunterricht eingerichtet werden.

1.5 Für Schwimmer und Nichtschwimmer sollen getrennte Schwimmgruppen gebildet werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Gruppenstärke auch klassen - oder schulübergreifend erfolgen. Schülerinnen und Schüler sind als Schwimmer anzusehen, wenn sie folgende Leistungen, die dem Schwimmabzeichen Seepferdchen/Frühschwimmer" entsprechen, erbringen:
- Sprung vom Beckenrand und 25 m schwimmen,
- Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser.

1.6 Eine gemeinsame Schwimmgruppe von Schwimmern und Nichtschwimmern ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist. Wird die Gruppe nur von einer Lehrkraft beaufsichtigt, dürfen auch die Schwimmer nur das Lehrschwimmbecken oder den Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens benutzen.

1.7 Für den Unterricht mit Nichtschwimmern gilt Folgendes:
1.7.1 In Schwimmbecken, in denen der Nichtschwimmerteil nicht sichtbar abgegrenzt ist, ist Unterricht nicht
zulässig.
1.7.2 Im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens dürfen sich Nichtschwimmer nur in dem Beckenteil aufhalten, in dem sie in höchstens brusttiefem Wasser stehen können.

2 Lehrkräfte, Aufsicht

2.1 Im Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis/
Unterrichtsbefugnis für das Fach Sport eingesetzt werden sowie Lehrkräfte, die eine Erlaubnis der Schulbehörde zur Erteilung von Schwimmunterricht vorweisen.

Dabei müssen:

- Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit mehr als 1,35 m Wassertiefe unterrichten, mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Bronze (Grundschein) besitzen oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben;

- Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit bis zu 1,35 m Wassertiefe unterrichten, mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer) besitzen oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben und mit den Methoden der ersten Hilfe und der Wiederbelebung vertraut sein.

2.2 Je Schwimmgruppe ist eine Lehrkraft erforderlich (vgl. Nummer 1.4)

2.3 Eine weitere Lehrkraft ist erforderlich, wenn

- in einer Schwimmgruppe mehr als 30 Schwimmer und Nichtschwimmer zusammengefasst sind oder

- mehr als 15 Nichtschwimmer in einer Schwimmgruppe zusammengefasst sind und der Schwimmunterricht unter erschwerten Bedingungen (z. B. Abgleitgefahr, schwierige Struktur der Gruppe) stattfindet.

2.4 In Sonderschulen und in Schulen, in denen Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam Schwimm-
unterricht erhalten, können je nach Art der Behinderung weitere Lehrkräfte, die eine Qualifikation
nach Nummer 2.1 besitzen, eingesetzt werden.

2.5 Sind zwei oder mehr, Lehrkräfte für eine Schwimmgruppe eingesetzt, so übernimmt eine davon die Leitung. Die Aufgabenverteilung ist untereinander abzusprechen.

2.6 Anstelle der zweiten Lehrkraft können

- eine geprüfte Schwimmmeisterin oder ein geprüfter Schwimmmeister,

- eine Schwimmmeistergehilfin oder ein Schwimmmeistergehilfe,

- eine volljährige Rettungsschwimmerin oder ein volljähriger Rettungsschwimmer
eingesetzt werden.

Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer müssen mindestens im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Bronze (Grundschein) sein oder eine entsprechende gleichwertigte Prüfung abgelegt haben.

Schwimmmeisterinnen, Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfinnen oder Schwimmmeistergehilfen dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sie gleichzeitig den öffentlichen Badebetrieb regeln oder mit anderen Aufgaben betraut sind.

2.7 Die Lehrkräfte und die sonst eingesetzten Personen müssen mit den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen sowie der Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte vertraut sein. Sie müssen Schwimmkleidung oder andere für den Schwimmunterricht geeignete Sportkleidung tragen.

2.8 Die Lehrkräfte müssen ihren Standort im Schwimmbad so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schwimmgruppe beobachten können, und sollen sich nur dann gleichzeitig mit den Schülerinnen und Schülern im Wasser aufhalten, wenn dies aus pädagogischen oder methodischen Gründen erforderlich ist.

2.9 Vor jedem Betreten der Schwimmstätte sowie unmittelbar nach, Beendigung jeden Schwimmunterrichts ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.

2.10 Übungen, die eine erhöhte Sorgfalt erfordern (u.a. Startsprünge, Wasserspringen, Tauchen), dürfen nur dann im Unterricht Berücksichtigung finden, wenn die Lehrkräfte über eigene Erfahrungen verfügen" und die methodischen Schritte beherrschen. In diesen Fällen sind die Schülerinnen und Schüler über die besonderen> Gefahren und Vorschriftsmaßnahmen zu belehren.
2.10.1 Kopf- und Startsprünge in Becken mit weniger als 1,35 m Wassertiefe sind verboten.

2.10.2 Bei allen Sprüngen ins Wasser ist darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungstelle erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.

3 Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen

3.1 Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch für das Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen mit, Ausnahme der Nummer 2.1'Satz 1. Die Bestimmungen in Nummer 2.1 Satz 2 können unbeachtet bleiben, wenn ein öffentliches Schwimmbad gegen Entgelt besucht wird (z.B. im Rahmen eines Wandertages) und die Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.

3.2 Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimaufenthalten) ist auch, in Fluss- und Seebädern gestattet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und die schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt. Ist in diesen Bädern der Schwimmerteil nicht oder nur sehr schwer sichtbar vom Nichtschwimmerteil abgegrenzt, bedarf es besonderer Sorgfaltsmaßnahmen (z. B. zusätzliche Aufsicht, intensive Belehrung der Schülerinnen und Schüler über mögliche Gefahren).

3.3 Freiwilliges Schwimmen und Baden, z. B. im Rahmen von Studienfahrten, ist auch in offenen Gewässern oder im Meer erlaubt, wenn

- bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt,
- die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) sind;
- zwei Aufsichtskräfte anwesend sind, von denen mindestens eine das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Bronze (Grundschein) besitzt oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung nachweisen kann;
- von den Aufsichtskräften überprüft worden ist, dass aller Voraussicht nach von der Badestelle keine besonderen Gefahren ausgehen(z. B. Hotelstrand, kommunaler Strand).

3.4 Jeder Aufenthalt am Strand, auch wenn nicht geschwommen wird, erfordert eine Aufsicht.


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: janne60 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 14:40:03 geändert: 15.10.2008 14:44:22

Ich betrachte dieses (bei uns -Grundschule- übrigens genauso katastrophal geregelte) Thema von außen, da laut Vorschrift EIN Lehrer dabei sein muss, der den Schwimmschein hat (und mehr als einer geht meist auch nicht mit). Da ich diesen Schein nicht habe und auch nicht machen werde, komme ich um den Schwimmunterricht herum. Laut Berichten der Kollegen scheint aber dieser Schwimmunterricht relativ aufreibend und überdies unfruchtbar zu sein. Von einer Doppelstunde Schwimmen sind Fahrzeiten mit dem Bus, Umkleide- und Duschzeiten abzuziehen und dann bleiben ca. 30 min. Wasserkontakt für ca. 24 Schüler. Das Ganze dann noch 14-tägig. Mir leuchtet nicht recht ein, was in diesem Unterricht effektiv gelernt werden kann.

Früher hatten wir ein Schwimmbad neben der Schule, da sah die Sache noch anders aus, da hatten die Kinder auch noch die Zeit und die Gelegenheit, mal ein Abzeichen zu machen oder zumindest richtig schwimmen zu lernen. Mittlerweile sind die Verhältnismäßigkeiten verschoben und wenn der Unterricht nur noch um seiner selbst willen angeboten wird , sind die Opfer dafür einfach zu hoch (siehe Eingangsbeitrag)
Im Übrigen ist es einfach skandalös, wie viele rechtliche Grauzonen von oben toleriert werden (natürlich immer nur solange, bis etwas passiert)


Hier die bayerische Verordnung...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: joqui Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 17:10:57

http://www.4teachers.de/url/3032

Daraus geht hervor: Bis zu 30 Schülern geht die Lehrkraft alleine. Bei mehr als 30 Schülern geht jemand bezahltes mit Rettungsschwimmer mit. Wird bei weniger als 30 Schülern geteilt, kann auch jemand mit Rettungsschwimmer mit - aber unentgeltlich.

Jawohl, steht so drin Ich bin echt fassungslos!

Was muss noch alles passieren, damit die Sparwut aufhört???


In neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 17:20:23 geändert: 15.10.2008 17:22:25

Niedersachsen gilt:

4.2.1 Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen
4.2.1.1 Allgemeines
Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraum des Aufenthaltes vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimmstätte. Sie stellen an die Lehrkräfte erhöhte Anforderungen, wenn z.B.
- Lehrkräfte ihre Schülerinnen und Schüler noch nicht kennen,
- Schülergruppen eine Schwimmstätte erstmalig besuchen,
- Unterricht mit Nichtschwimmern in einer Schwimmstätte mit Publikumsverkehr durchgeführt wird,
- Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten am Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen teilnehmen,
- Kinder sich aufgrund von Verständigungsproblemen unangemessen verhalten.

4.2.1.2 Qualifikation der Lehrkräfte und zusätzlichen Aufsichtführenden
Mit der Durchführung von Unterricht und anderen schulsportlichen Veranstaltungen im Bereich des Erfahrungs- und Lernfeldes "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen" dürfen grundsätzlich nur Lehrkräfte beauftragt werden, die mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB Bronze (vor 1979 Grundschein) besitzen.
Für die Erteilung von Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o.ä. mit einer Wassertiefe bis zu 1,35 m genügt der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer).
Sind gemäß Nrn.4.2.1.3 und 4.2.1.4 zwei oder mehr Aufsichtsführende erforderlich, ist als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – (Freischwimmer) ausreichend, wenn die unterrichtende Lehrkraft mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB – Bronze – besitzt.
Die unterrichtende Lehrkraft muss über die Fähigkeit zum Retten verfügen und in der Lage sein, notwendige Maßnahmen der Ersten Hilfe oder zur Wiederbelebung anzuwenden.
4.2.1.3 Zahl der Aufsicht führenden Personen
In diesem Erfahrungs- und Lernfeld wird der Unterricht grundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Umfasst die Lerngruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und 6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler muss eine weitere geeignete Aufsicht führende Person gemäß §62 Abs.2 NSchG eingesetzt werden.
Auf die weitere Aufsicht führende Person kann verzichtet werden, wenn
- alle Schülerinnen und Schüler den Nachweis des sicheren Schwimmens erbracht haben,
- der Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o.ä. stattfindet, das allein von der Schule genutzt wird oder
- der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mit Publikumsverkehr erfolgt, wenn die allgemeine Aufsicht über die übrigen Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.
Die Zahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstärke nur so groß sein, dass die Lehrkraft in der Lage ist, die Vollzähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimmbeckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zu überblicken.
4.2.1.4 Zahl der Aufsicht führenden Personen an Förderschulen
An Förderschulen — mit Ausnahme der Förderschulen Schwerpunkt Lernen - wird der Unterricht in diesem Erfahrungs- und Lernfeld grundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Eine weitere geeignete Aufsichtsperson muss eingesetzt werden. Diese Förderschulen setzen zur Aufsichtsführung eine geeignete Person aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer geeigneter Aufsichtspersonen gem. §62 Abs.2 NSchG ein. Steht aus diesem Kreis niemand zur Verfügung, wird eine zweite geeignete Lehrkraft zur Aufsicht eingesetzt.
Die Art der Behinderung und die Gruppengröße können es erforderlich machen, dass mehr als zwei Aufsicht führende Personen eingesetzt werden müssen.
An den Förderschulen Schwerpunkt Lernen gelten die Bestimmungen der Nr.4.2.1.3. Steht eine weitere geeignete Aufsicht führende Person gem. §62 Abs.2 NSchG nicht zur Verfügung, ist abweichend von der Regelung der Nr.4.2.1.3. eine zweite Lehrkraft einzusetzen.
4.2.1.5 Beteiligungen anderer Personen an der Aufsicht
Wenn es der öffentliche Schwimm- und Badebetrieb zulässt, können nach vorheriger Absprache Aufsichtsaufgaben auch einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) übertragen werden.
4.2.1.6 Vorbereitende Maßnahmen
Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen müssen sich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung bekannt machen. Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dass von ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Unfalles oder eines die Sicherheit bedrohenden technischen Defektes die zuständige Stelle unmittelbar benachrichtigt werden kann.
Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.
Die Lehrkräfte haben während des Aufenthaltes in der Schwimmstätte (s. Nr.4.2.1.1) ständig die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen müssen den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als letzte verlassen. Es muss sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler sich nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten.
Aufsichtführende Personen müssen während des Schwimmens und Badens der Schülerinnen und Schüler geeignete Sportkleidung tragen.
4.2.1.7 Durchführung des Unterrichts
Die Lehrkraft hat ihren Platz während des Unterrichts so zu wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen kann. Sie wird sich daher in der Regel außerhalb des Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass die Lehrkraft sich mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe) aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befinden.
In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öffentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden. Anfangsschwimmunterricht soll in Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können, erteilt werden.
Nach Möglichkeit sollen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammengefasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen.
Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser und bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken und Tieftauchen, müssen die verantwortlichen Aufsichtspersonen die einzelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten. Beim Streckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und unter Beachtung der Rahmenrichtlinien eine Begrenzung der Tauchstrecke vorzunehmen.
4.2.1.8 Besondere Unterrichtssituationen
Beim Unterricht im Wasserspringen ist besonders sorgfältige Aufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.
Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen in der Regel nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.
Unterricht im ABC-Tauchen darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die entsprechende medizinische, physikalische und gerätetechnische Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen besitzen.
Unterrichtsinhalte, die örtlichen Regelungen des öffentlichen Badebetriebes entgegenstehen, dürfen nur in abgeteilten Bereichen nach Vereinbarung mit der zuständigen Stelle angeboten werden.
4.2.1.9 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten
Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmsichere Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmsichere Schülerinnen und Schüler gelten die Nrn.4.2.1.1 bis 4.2.1.8 entsprechend. In jedem Fall ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen.
Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern gelten die Nrn.4.2.1.1 bis 4.2.1.8 entsprechend. Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers (z.B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen, Wassertemperatur) darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.




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von: rolf_robischon Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 18:28:12

kein Wunder, dass in Deutschland immer weniger Kinder schwimmen können.


An unserer Schuleneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ysnp Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 18:36:19

(Bayern Grundschule) gehen immer der Sportlehrer mit Schwimmschein und ein Förderlehrer mit Schwimmschein für eine Klasse mit. Die Klasse befindet sich alleine in einem kleinen Hallenbad, das einen verstellbaren Boden hat und die Wassertiefe wohl so ist, dass die Kinder stehen können.


Ihr Glücklichen...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 20:10:57

hier im Landkreis haben wir nur an zwei Schulen Förderlehrer. Das war ich von Oberfranken her anders gewohnt...

Ich hatte übrigens gedacht sie hätten die Schülerzahlen auf 20 begrenzt - wegen eines anderen Vorfalls...

Thomas


@rolf robischonneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 20:19:41 geändert: 15.10.2008 20:20:08

kein Wunder, dass in Deutschland immer weniger Kinder schwimmen können.

Wie wahr, wie wahr!!!

In meiner Stadt, einem Konglomerat von 10 ehemaligen Dörfern, gibt es in zwei Ortsteilen jeweils ein großes Schulzentrum mit jeweils einem Schwimmbad in unmittelbarer Nähe. Diese beiden Bäder sind in die Jahre gekommen und erfordern hohe Sanierungskosten.
Jetzt wird ernsthaft überlegt, die beiden Bäder zu schließen und weit draußen in der Nähe der Autobahnabfahrt ein Spaßbad zu errichten. Das läge für Schüler zum Schwimmunterricht unerreichbar, und ein Spaßbad gibt es bereits im Nachbarort.

Noch Fragen?????


Hier in Oberammergau...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.10.2008 20:36:30

haben wir ein schönes Schwimmbad. Aber da die Gemeinde pleite ist sind Überlegungen da ob man das Bad auch schließen will.
Blöderweise kommen dann weniger Touristen und es können noch weniger Schüler schwimmen. Schon jetzt können die Schwimmmeister bzw FAfB die Nachfrage nach Schwimmkursen nicht mehr decken und ich bin am Überlegen ob ich von der Wasserwacht her noch Kurse anbieten soll, um meine Kollegen in der Schule zu entlasten, die in der GS 1 Wochenstunde diff Sport Schwimmen geben um wenigstens ein paar Kindern die Möglichkeit zu geben sich über Wasser halten zu können. Von Schwimmen kann dabei nicht wirklich die Rede sein (wäre zeitlich gar nicht möglich).
Meine Wasserwacht am Ort ist mit Kids und Jugendlichen überlaufen, die die Gelegenheit nutzen Schwimmen zu lernen oder ihre Fähigkeiten zu verbessern...

Keine weiteren Fragen - überall das Gleiche...

Thomas


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