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Forum: "Vertretungspläne auf der Schulwebseite - Datenschutz ?"
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| Ganz anders | | von: klexel
erstellt: 19.11.2008 18:32:41 geändert: 19.11.2008 18:34:59 |
Im 4. Beitrag dieses Threads (S.1) hatte ich einen Link gesetzt, der so ziemlich alles verboten hat, was man in Sachen Vertretungsplan auf der Schulhomepage unternehmen wollte.
Jetzt hab ich einen Link im Niedersächsischen Schulrecht gefunden, der alles ganz anders sieht: Hier darf man (fast) alles...
Aushang von Stundenplänen in der Schule bzw. Veröffentlichung im Internet Erl. d. MK an die LSchB v. 26.3.2007 - 13-05 410/1-1 (n.v.)
Sachverhalt
Ein Lehrer am Gymnasium Brake hat sich über den Aushang seines persönlichen Stundenplans in der Schule beschwert.
Die aushängenden Stundenpläne dieser Schule enthalten Klassenbezeichnung, Raumbezeichnung, Unterrichtsfach und Lehrerkürzel (zwei bis drei Buchstaben). Je nach Sortierung ergeben sich daraus drei Pläne:
Klassen-/Lerngruppenstundenplan
Raumbelegungsplan
Lehrkräftestundenplan
Die Pläne hängen, außer im Lehrerzimmer, in den Fluren der Verwaltungstrakte der beiden Schulgebäude. Sie sind damit einem begrenzten Personenkreis (der Schulöffentlichkeit, d. h. Schülerinnen und Schülern und evtl. auch Eltern) zugänglich. Eine Liste zur Erklärung der Lehrerkürzel hängt (nach meinem Kenntnisstand) nicht aus, wird allerdings auf der Internet-Seite der Schule für den Großteil der Lehrkräfte veröffentlicht.
Ein Lehrer der Realschule Damme hat sich beschwert, dass durch die Veröffentlichung von Vertretungsplänen auf der Homepage der Schule Schülern, Eltern und übrigen Dritten Rückschlüsse auf seine krankheitsbedingten Fehlzeiten möglich seien.
Vertretungspläne enthalten in der Regel Angaben darüber, welches Fach vertreten wird, welche Lehrkraft ausfällt, wer die Vertretung wahrnimmt und in welchem Raum der Unterricht stattfindet. Die Pläne enthalten nur die Lehrerkürzel und keine Angaben über die Gründe. Damit wird auch hier der Kreis der Personen, die personenbezogene Daten übermittelt bekommen, auf diejenigen beschränkt, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben.
Rechtsgrundlage
Das Datenschutzrecht der Lehrkräfte richtet sich nach § 101 NBG. Nach § 101 Abs. 5 NBG ist eine Datenübermittlung an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs (auch an einen eingeschränkten Personenkreis) nur zulässig, wenn der Dienstverkehr sie erfordert.
Klassen-, Vertretungs- und Raumbelegungspläne
In einer Stellungnahme des MK an den LfD vom 22.10.2004 wurde ausgeführt, dass der Dienstverkehr in einer Schule sicherlich den Aushang von Klassen- bzw. Lerngruppenplänen und Vertretungsplänen erfordert. Das gleiche kann auch für Raumbelegungspläne angenommen werden. Der Aushang dieser Pläne in Flurbereichen einer Schule ist also unproblematisch. Eine Entschlüsselungsliste sollte nicht ausgehängt werden, damit die Daten für schulfremde Personen anonym bleiben.
Bei einer Veröffentlichung von Vertretungsplänen im Internet wurde in der gleichen Stellungnahme des MK davon ausgegangen, dass der Dienstverkehr dieses erfordert, weil Schülerinnen und Schüler sich über eventuelle Stundenausfälle, Verlegungen oder Vertretungen informieren können sollten. Auch bei einer Veröffentlichung der regulären Stundenpläne auf der Homepage einer Schule bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, denn die übermittelten Daten lassen keine direkten, über den erforderlichen Informationsbedarf hinausgehenden, Rückschlüsse auf einzelne Personen zu und der reibungslose Ablauf der Unterrichtsorganisation kann die Veröffentlichung auch der Klassenpläne durchaus erfordern. Voraussetzung ist immer, dass nur Kürzel verwendet werden und keine Entschlüsselungsliste veröffentlicht wird.
Unter Berücksichtigung der weltweiten Abrufbarkeit der im Internet eingestellten Informationen sollte jedoch auch überlegt werden, ob trotz der rechtlichen Grundlage nicht eine datenschutzgerechtere Form gefunden werden kann. Datenschutzgerechter wäre es z. B., eine geschlossene Benutzergruppe mit Passworteingabe einzurichten und die Stundenpläne mit einer Zugriffsbeschränkung für die Schülerinnen und Schüler, evtl. sogar klassenbezogen, zu versehen.
Persönliche Stundenpläne
Die Erforderlichkeit, auch die „persönlichen“ Stundenpläne der Lehrkräfte zu veröffentlichen, wird in der o. g. Stellungnahme allerdings nicht gesehen. Die nach Lehrerkürzeln sortierten Pläne enthalten auf die einzelnen Lehrkräfte bezogene Zusammenfassungen von Daten, die durchaus schützenswert sein können. Für die Schülerinnen und Schüler reicht es aus, sich im Lehrerzimmer oder Sekretariat (durch Nachfragen oder anhand eines Aushangs) darüber informieren können, wo sie eine bestimmte Lehrkraft erreichen können. Eine Veröffentlichung (durch Aushang im Flur der Schule oder im Internet) wäre nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich.
http://www.schure.de/ > Datenschutz > Stundenpläne |
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