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Forum: "Änkündigung Klassenarbeiten"

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Schulleitung?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rhauda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.12.2008 13:09:36

Einfach mal das Problem an die Schullitung weitergeben und dort um Info ersuchen. Dort gibt es in der Regel eine Schulrechtssammlung, die up to date ist.


Schulordnungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: saminda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.12.2008 13:19:42

Du hast ja schon erfahren, dass es in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird.
Bei uns in RLP steht das nicht im Schulgesetz, sondern in der Schulordnung.
Gibt es das in NRW auch?

Gefunden habe ich hier eine entsprechende Elterninfo, in der aber nicht steht, dass Arbeiten anzukündigen sind. Was für mich bedeuten würde, dass, wenn da nix steht, es auch nicht getan werden muss!
Guckst du hier:

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Eltern/Grundschule/Grundschule_von_A_bis_Z/index.html


Das gilt für Hessenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: veneziaa Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.12.2008 14:45:23

In den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftslehre (sofern solche eingerichtet sind) werden Klassenarbeiten oder Kursarbeiten zur schriftlichen Leistungskontrolle geschrieben. An der Berufsschule werden Politik und Wirtschaft sowie der berufliche Lernbereich auf diese Weise überprüft, in der Berufsfachschule lediglich der berufliche Lernbereich. Die schriftlichen Überprüfungen in allen übrigen Fächern werden als Lernkontrollen bezeichnet.

Schülerinnen und Schüler an Vollzeitschulen müssen mindestens fünf Tage, bevor eine Arbeit geschrieben wird, über den Termin und die für die Arbeit relevanten Themen informiert werden. Ist die Arbeit geschrieben, ist es an der Lehrerin oder dem Lehrer, sie möglichst rasch zu korrigieren, zu bewerten und zurückzugeben. Die Notengebung wird den Schülerinnen und Schülern durch die Korrektur erläutert.

Bei Minderjährigen haben die Eltern das Recht, die Klassenarbeiten einzusehen und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Ein Notenspiegel macht deutlich, wie das eigene Kind im Vergleich zu den Klassenkameradinnen und -kameraden abgeschnitten hat. Sind die Arbeiten von mehr als einem Drittel der Klasse mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, besteht die Möglichkeit, die Klassenarbeit zu wiederholen; um sie werten zu können, muss die Lehrkraft mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Rücksprache halten. Eine Wiederholung muss auf jeden Fall stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

---------------------------------------------
Für NRW lies mal hier:
http://www.grundschultreff.de/forum/thread.php?threadid=4778&boardid=29&sid=a8398c5388ba7234bb3e800462b1d8cd&page=1#5


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